Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik der Nachfrage im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S 32 bis 39 nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die touristische Nachfrage nach Urlaubsreisen und Dienst- oder Geschäftsreisen zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen.
Periodizität
§ 2. Die Erhebungen sind jeweils über ein Kalenderquartal (Berichtsperiode) innerhalb des dem Berichtsquartal folgenden Monats durchzuführen. Auf Grundlage dieser Erhebungen sind die Statistiken innerhalb des dem Berichtsquartal zweiten Folgemonats zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3. Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Geschlecht, Familienstand, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung, Staatsbürgerschaft;
Anzahl der Reisen mit mindestens einer Nächtigung während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
Anzahl der Übernachtungen der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubsreise und/oder Dienst- bzw. Geschäftsreise);
Tourismusausgaben (zB Ausgaben für An- und Rückreise, Aufenthalt, Nächtigung, Verpflegung, Besichtigung) für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3. Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
Alter, Geschlecht, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung;
Anzahl der Reisen während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2 sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;
Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);
Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;
Persönlicher Hauptgrund für die Unterlassung von Reisen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3. Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
Alter, Geschlecht, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung;
Anzahl der Reisen während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2 sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;
Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);
Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;
Persönlicher Hauptgrund für die Unterlassung von Reisen;
Tourismusakzeptanz.
Art der Erhebung
§ 4. Die Erhebung hat in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung der Personen zu erfolgen.
Art der Erhebung
§ 4. Die Erhebung hat grundsätzlich in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung der Personen zu erfolgen. Gegebenenfalls sind modellbasierte Schätzungen zur Erreichung der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse vorzunehmen
Auswahl der Stichprobe
§ 5. (1) Die Stichprobe hat 3.000 tatsächlich befragte Personen (netto) je Quartal zu betragen. Aus Repräsentativitätsgründen ist die Stichprobe geschichtet nach den Bundesländern proportional zu deren Einwohnerzahl anzulegen.
(2) Die Ziehung der Stichprobe hat über ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu erfolgen.
(3) Der Stichprobenplan ist so anzulegen, dass die hochgerechnete Zahl der Reisenden eines Jahres bei einer statistischen Sicherheit von 95% einen maximalen Stichprobenfehler von 10% aufweist.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Auswahl der Stichprobe
§ 5. (1) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je Quartal zu befragenden Personen zu berücksichtigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse gewährleistet sind.
(2) Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Auswahl der Stichprobe
§ 5. (1) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je Quartal zu befragenden Personen zu berücksichtigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse gewährleistet sind.
(2) Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV)) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Qualitätskontrolle
§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 5 erforderlich sind.
Qualitätskontrolle
§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG festgelegten Qualitätserfordernisse erforderlich sind.
Auskunftserteilung
§ 7. Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Durchführung der Erhebung
§ 8. Die Befragung hat in Form von Telefoninterviews zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 8. Die Befragung hat in Form von Telefoninterviews oder webbasiert zu erfolgen.
Inhalt der Statistiken
§ 9. Aus den Statistiken gemäß § 3 hat sich insbesondere die Reiseintensität nach dem Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Teilnahme am Erwerbsleben, höchster abgeschlossener Schulbildung, Staatsbürgerschaft und Familienstand sowie der Anteil der Reiseziele an allen Reisen zu ergeben.
Inkrafttreten
§ 9. Der Titel, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2012 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
Kostenersatz
§ 9. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erhebung zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
im Jahr 2024: 17 294 Euro
im Jahr 2025: 18 114 Euro
im Jahr 2026: 18 812 Euro
im Jahr 2027: 19 498 Euro
im Jahr 2028: 20 157 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.
Verweisungen
§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1569, ABl. Nr. L 359 vom 29.10.2020 S. 1;
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023;
E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2013.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Der Titel, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2012 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 Z 7 und 8, § 5 Abs. 2, § 6, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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