Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zwei offizielle Zeichen, welche ein Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte beziehungsweise den nationalen Preis für Qualität des Königreichs Marokko betreffen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf zwei offizielle Zeichen, welche ein Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte beziehungsweise den nationalen Preis für Qualität des Königreichs Marokko betreffen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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