Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur (Konstrukteur-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-06-28
Status Aufgehoben · 2008-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf Konstrukteur

§ 1. (1) Der Lehrberuf Konstrukteur ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Werkzeugbautechnik,

2.

Maschinenbautechnik,

3.

Stahlbautechnik,

4.

Metallbautechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Konstrukteur oder Konstrukteurin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Konstrukteur - Werkzeugbautechnik

a)

Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b)

Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c)

Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d)

Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen und Werkzeugen in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e)

Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f)

Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Werkzeugbautechnik sowie Lösungsfindung;

g)

Konstruieren und Fertigen von Werkzeugen für den Werkzeug- und Formenbau;

h)

Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i)

Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j)

Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Werkzeuge;

k)

Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l)

Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

2.

Konstrukteur - Schwerpunkt Maschinenbautechnik

a)

Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b)

Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c)

Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d)

Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Maschinenbautechnik in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e)

Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f)

Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Maschinenbautechnik sowie Lösungsfindung;

g)

Konstruieren und Fertigen von Maschinen, Anlagen oder -komponenten;

h)

Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i)

Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j)

Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Maschinen;

k)

Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l)

Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

3.

Konstrukteur - Schwerpunkt Stahlbautechnik

a)

Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b)

Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c)

Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d)

Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Stahlbautechnik in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e)

Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f)

Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Stahlbautechnik sowie Lösungsfindung;

g)

Konstruieren und Fertigen von Stahlbauteilen und -komponenten;

h)

Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i)

Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j)

Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Stahlbaukomponenten;

k)

Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l)

Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

4.

Konstrukteur - Schwerpunkt Metallbautechnik

a)

Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b)

Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c)

Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d)

Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Metallbautechnik in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e)

Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f)

Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Metallbautechnik sowie Lösungsfindung;

g)

Konstruieren und Fertigen von Metallbauteilen und -komponenten;

h)

Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i)

Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j)

Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Metallbaukomponenten;

k)

Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l)

Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Einführung in

```

die Aufgaben,

die Kenntnis der Marktposition und des

Branchen- Kundenkreises des Lehrbetriebes

stellung

und das Angebot

des

Lehrbetriebes

```


```

```

2.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```


```

```

3.

Kenntnis der Werkstoffe und

```

Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften, - -

Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

```

Arbeitsgestaltung

```


```

```

5.

Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln, wie

```

Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken usw.

```


```

```

6.

Anwendung von Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationsprogrammen

```

sowie betriebswirtschaftlichen Programmen

```


```

```

7.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

8.

Kenntnis des

```

rechner-

gestützten Anwendung des rechnergestützten Zeichnens

Zeichnens und und Konstruierens (CAD, CAM)

Konstruierens

(CAD, CAM)

```


```

```

9.

Kenntnis der Papiergrößen, Anwendung der Schriftfelder,

```

Linienarten, Linienbreiten und Liniengruppen

```


```

```

10.

Anfertigen von Skizzen und - -

```

Modellaufnahmen

```


```

```

11.

Kenntnis der Normung und der - -

```

einschlägigen Normen

```


```

```

12.

Bemaßen von Zeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien, Maßzahlen

```

sowie Anbringen von Fertigungszeichen und Montagezeichen

(graphische Symbole)

```


```

```

13.

Normgerechte

```

Zeichnungserstellung von - -

Einzelbauteilen und

Baugruppen

```


```

```

14.

Facheinschlägige Berechnungen mit Formeln, Tabellen und

```

Rechengeräten

```


```

```

15.

Kenntnis der Maßnahmen Mitarbeit beim Qualitätsmanagement

```

des Qualitätsmanagements

```


```

```

16.
  • Kenntnis des

```

Projekt- Mitarbeit beim Projektmanagement

managements

```


```

```

17.

Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten unter Beachtung

```

von fachgerechter Ausdrucksweise

```


```

```

18.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

```

und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

19.

Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten Maßnahmen

```

und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich, der Trennung von Reststoffen sowie der

Verwertung und Entsorgung des Abfalls

```


```

```

20.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

21.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

```

```


```

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

```

1.

Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Grundausbildung in der

```

mechanischen Bearbeitung von

Metallen, Kunst- und

Werkstoffen, wie Messen,

Anreißen, Feilen, Sägen, - -

Bohren, Senken, Reiben,

Gewindeschneiden, Drehen,

Fräsen, Passen von Hand

und unter Verwendung von

Maschinen und Geräten

```


```

```

2.

Herstellen von lösbaren

```

Verbindungen, wie

Schraubverbindungen,

Stiftverbindungen, - -

Schnellbefestigungssystemen

und unlösbaren Verbindungen

wie Löten, Kleben

```


```

```

3.

Einfache

```

Zusammenbau-,

Instand-

- setzungs- und - -

Reparatur-

arbeiten im

Werkzeug- und

Formenbau

```


```

```

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