Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Orthopädietechnik (Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf Orthopädietechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Orthopädietechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Prothesentechnik,

2.

Orthesentechnik,

3.

Rehabilitationstechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest zwei Schwerpunkte (Schwerpunktmodule) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Orthopädietechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Orthopädietechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Orthopädietechnik - Schwerpunkt Prothesentechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b)

Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c)

Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d)

Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e)

Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f)

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen an den oberen und unteren Extremitäten;

g)

Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

h)

Messen, Abformen und Modellieren,

i)

Reparieren und Instandhalten von Prothesen;

j)

Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Prothesen am Konfektionsschuh durchführen;

k)

Elektronische Datenverarbeitung;

l)

Tarifabrechnungen und Patientenrechnungen;

m)

Hygiene.

2.

Orthopädietechnik - Schwerpunkt Orthesentechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b)

Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c)

Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d)

Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e)

Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f)

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen an den oberen und unteren Extremitäten;

g)

Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;

h)

Messen, Abformen und Modellieren;

i)

Reparieren und Instandhalten von Orthesen und Epithesen;

j)

Anpassen von Stoma- und Inkontinenzartikeln;

k)

Konstruieren und Aufbauen von Kompressionsbandagen;

l)

Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen;

m)

Elektronische Datenverarbeitung;

n)

Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;

o)

Hygiene.

3.

Orthopädietechnik - Schwerpunkt Rehabilitationstechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b)

Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c)

Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d)

Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e)

Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f)

Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;

g)

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Sitz- und Liegehilfen;

h)

Messen, Abformen und Modellieren;

i)

Anpassen von Rollstühlen, Sitzschalen und rehabilitationstechnischen Geräten, sowie Lagerungssysteme als Sitz- und Liegehilfen;

j)

Reparieren und Instandhalten von rehabilitationstechnischen Geräten;

k)

Elektronische Datenverarbeitung;

l)

Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;

m)

Hygiene.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


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```

1.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

```


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```

2.

Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbildenden Betriebes

```

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```

```

3.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


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```

4.

Gebräuchliche Fachtermini lesen und anwenden

```

```


```

```

5.

Grundbegriffe der Normung

```

```


```

```

6.

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und

```

Bedienungsanleitungen lesen und anwenden

```


```

```

7.

Kenntnis der Herstellerrichtlinien und Formblätter, sowie

```

dazugehörige technische Unterlagen

```


```

```

8.

Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen

```

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```

9.

Skizzen und Stücklisten anfertigen

```

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```

```

10.

Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden

```

```


```

```

11.

Grundausbildung in der

```

Bearbeitung von Metallen,

Kunststoffen und Holz

(Sägen, Formen,

Gewindeschneiden, Zuschnitte - -

von Hand, Löten,

Schmelzschweißen, Kleben,

Leimen, Feilen, Raspeln,

Schleifen, Polieren, Bohren,

Anreißen, Drehen, Fräsen)

```


```

```

12.

Oberflächen metallischer

```

Werkstücke oder Bauteile

schleifen, polieren, - -

lackieren oder sintern

```


```

```

13.

Bauteile aus Holz lackieren

```

und laminieren - -

```


```

```

14.

Arbeitsschritte unter

```

Berücksichtigung

konstruktiver,

fertigungstechnischer, - -

organisatorischer und

wirtschaftlicher

Gesichtspunkte festlegen

```


```

```

15.

Arbeitsplatz in Werkstätten

```

und in Bereichen der - -

Patientenbetreuung einrichten

```


```

```

16.

Werkstoffe wie Holz, Leder,

```

Stoffe, Metalle, und

Kunststoffe sowie Silicone

unter Berücksichtigung ihrer

fertigungstechnischen, - -

gerätetechnischen und

physiologischen

unbedenklichen

Verwendbarkeit

patientengerecht einsetzen

```


```

```

17.

Störungen an Messgeräten,

```

Bearbeitungsmaschinen und

technischen Einrichtungen - -

feststellen und Maßnahmen

zur Mängelbeseitigung

ergreifen

```


```

```

18.

Kenntnis und Anwendung von

```

messtechnischen

Einrichtungen und - -

Hilfsmitteln

```


```

```

19.

Einhaltung und Prüfung von

```

Toleranzen - -

```


```

```

20.

Maschinenwerte von

```

handgeführten oder

ortsfesten Maschinen

bestimmen und einstellen; - -

Arbeitstemperatur beachten

sowie Kühl- und

Schmiermittel zuordnen und

anwenden

```


```

```

21.

Patientenberatung und -betreuung und deren Dokumentation

```

```


```

```

22.

Bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und entsprechende

```

Sofortmaßnahmen veranlassen

```


```

```

23.

Verfahren der Terminplanung und

```

- - Patientenbestellung anwenden

```


```

```

24.

Kenntnis über Zusammenhänge,

```

Aufbau und Funktion des

Skelettes, des Muskel-, - -

Haut- und Nervensystems

```


```

```

25.

Kenntnis über Lage der

```

einzelnen Organe und ihre

Beziehungen zur

Körperoberfläche in Bezug - -

auf den Einsatz

orthopädietechnischer

Hilfsmittel

```


```

```

26.

Kenntnis über statische und

```

dynamische Funktionen des

Bewegungsapparates beim

- - gesunden und kranken Menschen,

insbesondere im Stehen, beim

Gehen und im Sitzen

```


```

```

27.

Kenntnis über die wichtigsten

```

- - orthopädischen Erkrankungen und

ihre Folgen

```


```

```

28.

Negativ- und Positivmodelle von

```

- - Körperteilen herstellen und

modellieren

```


```

```

29.

Grundkenntnisse der Hygiene

```

beim Umgang mit Patienten - -

```


```

```

30.

Grundkenntnisse der Hygiene

```

als Konstruktionsmerkmal

bei der Anfertigung - -

orthopädietechnischer

Hilfsmittel

```


```

```

31.

Kenntnis über

```

Konstruktionsmerkmale und

technische Standards von

Prothesen, Orthesen und - -

anderen Hilfsmitteln, wie

Rollstühlen, Lagerungs- und

Bettungshilfen

```


```

```

32.

Kenntnis über

```

Arbeitsorganisation,

Arbeitsgestaltung und - -

Teamarbeit

```


```

```

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