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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M135 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in speziell zugeordneten Tanks

Geltender Text a fecha 2003-06-24

Vertragsparteien

Belgien III 65/2003 Spanien III 121/2003 *Tschechische R III 65/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Belgien 17. Jänner 2003
Tschechische Republik 3. April 2003
1.

Abweichend von den Bestimmungen der Tabelle A in Abschnitt 3.2.1 des ADR darf UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in Tanks, gemäß den für speziell zugeordnete Tanks mit dem Tankcode L4BV(+) statt gemäß den für Tanks mit dem Tankcode L4BV geltenden Bestimmungen befördert werden.

2.

Alle sonstigen einschlägigen Vorschriften des ADR (insbesondere die Sondervorschriften TU3, TU12, TU29, TC3, TE9, TE10 und TA1) sind anzuwenden.

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.