Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglieder vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises 1) 2)BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (96/409/GASP)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-11-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 11. Februar 1998 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss gemäß seinem Art. 2 mit 28. November 2002 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

DER EUROPÄISCHEN UNION -

in dem Bewußtsein, daß die Schaffung eines einheitlichen Rückkehrausweises, der den Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Herkunftsmitgliedstaat dieser Bürger keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder aber unter anderen in den Anweisungen des Anhangs II dieses Beschlusses genannten Umständen von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden kann, im Einklang mit Artikel 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft steht,

in der Erwägung daß ein solcher gemeinsamer Rückkehrausweis für Unionsbürger, die sich in einer Notlage befinden, eine echte Hilfe bedeuten kann,

in der Überzeugung, daß mit der Ausarbeitung eines solchen Dokuments die praktischen Vorteile deutlich werden, die mit der Unionsbürgerschaft verbunden sind -

BESCHLIESSEN:


1) Zur Durchführung dieses Beschlusses vgl. § 87 Fremdengesetz 1997 in der geltenden Fassung.

2) Kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. Nr. L 168/4 vom 6.7.1996

Artikel 1

Es wird ein Rückkehrausweis ausgearbeitet, dessen einheitliches Modell in Anhang I enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Die Anweisungen für die Ausstellung und die Sicherung des Rückkehrausweises sind in den Anhängen II und III enthalten, die Bestandteile dieses Beschlusses sind. Sie können mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden; diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Annahme wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat eine nochmalige Prüfung auf Ministerebene beantragt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird wirksam, wenn alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretär des Rates mitgeteilt haben, daß die gemäß ihrer Rechtsordnung für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996.

ANLAGE I

EUROPÄISCHE UNION

(Anm.: Anlage I ist als PDF dokumentiert.)

ANHANG II

ANWEISUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES RÜCKKEHRAUSWEISES

1.

Rückkehrausweis, dessen einheitliches Modell in Anhang I enthalten ist, ist ein Reisedokument, das für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, in das Land seines ständigen Wohnsitzes oder ausnahmsweise an einen anderen Zielort ausgestellt werden kann. Er kann jedem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Ermächtigung durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, ausgestellt werden.

2.

Der Rückkehrausweis kann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Betreffende ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Paß oder Reisedokument verlorengegangen, gestohlen worden oder vernichtet worden ist oder vorübergehend nicht verfügbar ist, und

b)

er befindet sich im Hoheitsgebiet eines Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er bestitzt, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist, und

c)

die Einwilligung der Behörden der Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Person liegt vor.

3.

Der Antragsteller eines Rückkehrausweises muß ein Antragsformular ausfüllen, das zusammen mit einer von der diplomatischen Vertretung beglaubigten Fotokopie der Dokumente, die seine Identität und Staatszugehörigkeit nachweisen, an eine dazu bestimmte Behörde des Mitgliedstaats weitergeleitet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Diese Behörde muß nicht unbedingt die nächstgelegene Behörde sein, wenn eine andere Behörde in dem Gebiet besser geeignet ist. Die ausstellende Vertretung berechnet dem Antragsteller die Kosten und Gebühren, die sie üblicherweise für die Ausstellung eines Reiseausweises als Paßersatz berechnen würde. Antragsteller, deren Geldmittel für die Deckung anderer ortsbedingter Ausgaben nicht ausreichen, erhalten gegebenenfalls die notwendigen Geldmittel entsprechend den Anweisungen, die der Herkunftsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilt.

4.

Die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrausweises soll nur um weniges länger sein als die Mindestzeit, die zur Durchführung der Reise, für die er ausgestellt wird, erforderlich ist. Bei der Errechnung dieser Zeit sind Übernachtungsaufenthalte oder für das Erreichen von Anschlüssen notwendige Zeiten zu berücksichtigen.

5.

Eine Fotokopie jedes ausgestellten Ausweises wird bei der ausstellenden Vertretung zu den Akten gelegt, und eine weitere Fotokopie wird der Behörde des Mitgliedstaats zugeleitet, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.

6.

Jeder Mitgliedstaat kann die Anwendung dieser Anweisungen auf andere mit ihm verbundene Personen ausdehnen, für die er bereit ist, einen Aufenthaltstitel zu gewähren.

ANHANG III

SICHERUNGEN VON RÜCKKEHRAUSWEISEN

Rückkehrausweise werden unter Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen angefertigt und ausgestellt:

1.

Format

2.

Papier

3.

Numerierungssystem

Belgien = B - [OOOOO]
Dänemark = DK - [OOOOO]
Deutschland = D - [OOOOO]
Griechenland = GR - [OOOOO]
Spanien = E - [OOOOO]
Frankreich = F - [OOOOO]
Irland = IRL - [OOOOO]
Italien = I - [OOOOO]
Luxemburg = L - [OOOOO]
Niederlande = NL - [OOOOO]
Österreich = A - [OOOOO]
Portugal = P - [OOOOO]
Finnland = FIN - [OOOOO]
Schweden = S - [OOOOO]
Vereinigtes Königreich = UK - [OOOOO]
4.

Anbringen des Lichtbildes des Inhabers

5.

Eintragung der Personalien des Inhabers

6.

Siegel der ausstellenden Behörde

7.

Zusätzliche Sicherheitsmerkmale

8.

Druckformen

9.

Aufbewahrung der Blankoformulare für Rückkehrausweise

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