(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung RID 1/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/94/EC (Anm.: richtig: Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG) betreffend die Beförderung von UN 2672 Ammoniaklösung
Vertragsparteien
Norwegen III 105/2003 Schweden III 71/2003 *Vereinigtes Königreich III 71/2003
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 10. März 2003 |
| Schweden | 1. April 2003 |
Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 4.1.4, IB C003, darf UN 2672 Ammoniaklösung mit höchstens 35% Ammoniak auch in starren Kunststoff-IBCs oder in Kombinations-IBCs des Typs 31H1, 31H2 und 31HZ1 befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
Im Frachtbrief hat der Absender zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (1/2003)“.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Jänner 2008. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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