(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M136 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-06-25
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 122/2003 Dänemark III 23/2004 Deutschland III 73/2003 Frankreich III 122/2003 Niederlande III 122/2003 Norwegen III 73/2003 Schweden III 122/2003 Slowakei III 136/2003 Spanien III 122/2003 Tschechische R III 73/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. März 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 21. Jänner 2003
Norwegen 7. Februar 2003
Tschechische Republik 8. April 2003

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Verpackungsanweisung P 602 (3) des ADR darf UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, auch in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1) befördert werden.

(2) Alle sonstigen Vorschriften für UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, des ADR sind anzuwenden.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Kapitel 1.5 des ADR (M136)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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