Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrichtung von Bakkalaureats- und Magisterstudien an der Universität für Bodenkultur Wien (Studienstandortverordnung Universität für Bodenkultur Wien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 11a Abs. 2 und Abs. 6 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. An der Universität für Bodenkultur Wien werden eingerichtet:

Studienrichtung Art des Studiums Studiendauer in Semestern akademischer Grad
Forst- und Holzwirtschaft Bakkalaureatsstudium Forstwirtschaft, Bakkalaureatsstudium Holz- und Naturfasertechnologie, Bakkalaureatsstudium Umwelt- und Bio- Ressourcenmanagement 6 6 6 für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Forstwissenschaft, Magisterstudium Holztechnologie und Management, Magisterstudium Management natürlicher Ressourcen, Magisterstudium Applied Life Sciences 4 4 4 4 für alle Magisterstudien: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Bakkalaureatsstudium Kulturtechnik und Wasserwirtschaft 6 „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Magisterstudium Wasserwirtschaft und Umwelt, Magisterstudium Landmanagement, Infrastruktur und Bautechnik 4 4 4 für alle Magisterstudien: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
Lebensmittel- und Biotechnologie Bakkalaureatsstudium Lebensmittel- und Biotechnologie 6 „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Lebensmittelwissenschaft und -technologie, Magisterstudium Biotechnologie 4 4 für alle Magisterstudien: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.

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