Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-01
Status Aufgehoben · 2009-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1999, des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1993, sowie § 34 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:

1.

Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:

```

a)

Vorsitzende, die schriftlich und mündlich

```

prüfen, ........................................ 130 Euro;

```

b)

Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, .......... 75 Euro;

```

```

c)

sonstige Mitglieder, die schriftlich und

```

mündlich prüfen, ............................... 105 Euro;

```

d)

sonstige Mitglieder, die nur mündlich

```

prüfen, ........................................ 53 Euro;

```

2.

für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine

```

Eignungsprüfung nach dem EuRAG oder eine Prüfung

nach § 5 BARG:

```

a)

Vorsitzende, die schriftlich und mündlich

```

prüfen, ........................................ 160 Euro;

```

b)

Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, .......... 95 Euro;

```

```

c)

sonstige Mitglieder, die schriftlich und

```

mündlich prüfen, ............................... 135 Euro;

```

d)

sonstige Mitglieder, die nur mündlich

```

prüfen, ........................................ 65 Euro;

```

3.

für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG:

```

```

a)

Vorsitzende .................................... 38 Euro;

```

```

b)

sonstige Mitglieder ............................ 27 Euro.

```

§ 2. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 9 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 22 Euro.

§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

```

1.

Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung ........ 427 Euro;

```

```

2.

für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine

```

Eignungsprüfung nach dem EuRAG oder eine Prüfung

nach § 5 BARG .................................... 618 Euro;

```

3.

für eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V

```

Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 ......... 337 Euro;

```

4.

für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder

```

4 BARG ........................................... 123 Euro.

(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. II Nr. 497/2001, außer Kraft.

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