Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004)
Abkürzung
BFG 2004
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben: 62 666,069 50 992,779 113 658,848
Einnahmen: 59 235,933 54 422,915 113 658,848
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Abgang: 3 430,136 - -
Überschuss: - 3 430,136 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Abkürzung
BFG 2004
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt | |
|---|---|---|---|
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
| Ausgaben: | 62 666,997 | 50 992,779 | 113 659,776 |
| Einnahmen: | 59 236,861 | 54 422,915 | 113 659,776 |
| Abgang: | 3 430,136 | – | – |
| Überschuss: | – | 3 430,136 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich auf Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
Abkürzung
BFG 2004
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich auf Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2004 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V, VI und VIII Abs. 2 herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Euro durchzuführen.
Abkürzung
BFG 2004
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2004 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2004 mit 3,5 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2004 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
Abkürzung
BFG 2004
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,40 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,40 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro für Belange der Justiz, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 364 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetze 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
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