Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-19
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2014-11-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren

1.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder

2.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder

5.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

6.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

7.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

8.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

9.

zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für

1.

die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder

2.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder

5.

die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

6.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

7.

die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder

8.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder

9.

die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.

(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.

(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.

(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.

(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren

1.

für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und

2.

für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren

1.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder

2.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder

5.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

6.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

7.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

8.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

9.

zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG oder

10.

zur Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist

(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für

1.

die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder

2.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder

5.

die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

6.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

7.

die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder

8.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder

9.

die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG oder

10.

die Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist.

(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.

(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.

(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.

(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren

1.

für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und

2.

für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)

§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz BiozidG oder durch die Untersuchung dieser Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 AVG verpflichtet ist.

§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

Anlage

Abschnitt I

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1

BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 1 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 2 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung,

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie für die

erste Produktart, gemäß der Anlage

zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-

```


```

VPG 3 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für die

erste Produktart (soweit nicht

unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-

```


```

VPG 4 Ergänzende Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für jede

weitere Produktart, zusätzlich zu

Tarifpost 2 oder 3 150,-

```


```

BG 5 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart gemäß der Anlage zu § 2

Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 13 000,-

```


```

BG 6 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart (soweit nicht unter

Tarifpost 5 fallend), wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 12 000,-

```


```

BG 7 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 6, pro weiterer

Produktart, für die die Bewertung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

notwendig ist 1 800,-

```


```

BG 8 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht

unter Tarifpost 7 fallend),

zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,

pro weiterer Produktart 900,-

```


```

BG 9 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem

Wirkstoff aus Anhang I oder I A

der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-

```


```

BG 10 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a

BiozidG 500,-

```


```

BG 11 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b

BiozidG 1 500,-

```


```

BG 12 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c

BiozidG 3 000,-

```


```

Abschnitt I A

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1

BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen

ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

BG 13 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-

```


```

Abschnitt I B

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der

gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 14 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 15 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 750,-

```


```

BG 16 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 13 BiozidG 3 000,-

```


```

BG 17 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung

von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3

BiozidG erforderlich ist,

zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-

```


```

Abschnitt I C

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer

festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 18 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 19 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 250,-

```


```

BG 20 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 15 BiozidG 750,-

```


```

Abschnitt II

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2

BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 21 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 22 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 500,-

```


```

BG 23 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die

erste Produktart, wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 5 000,-

```


```

BG 24 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,

zusätzlich zu Tarifpost 23, pro

weiterer Produktart 500,-

```


```

BG 25 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,

zusätzlich zu Tarifpost 23, pro

weiterem Wirkstoff aus Anhang IA

der Biozid-Produkte-Richtlinie im

Biozid-Produkt 1 250,-

```


```

BG 26 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a

BiozidG 200,-

```


```

BG 27 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b

BiozidG 650,-

```


```

BG 28 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c

BiozidG 1 250,-

```


```

Abschnitt II A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2

BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert

ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

BG 29 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-

```


```

Abschnitt II B

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der

gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 30 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 31 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 250,-

```


```

BG 32 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 14 BiozidG 1 250,-

```


```

Abschnitt II C

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer

festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 33 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 50,-

```


```

VPG 34 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 100,-

```


```

BG 35 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 15 BiozidG 350,-

```


```

Abschnitt III

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug

gemäß § 16 BiozidG *1)

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 36 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 37 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 1 000,-

```


```

BG 38 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls

notwendige Bewertung des

Wirkstoffes ist hiervon nicht

umfasst) 9 000,-

```


```

Abschnitt III A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug

gemäß § 16 BiozidG *2)

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 39 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 40 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 400,-

```


```

BG 41 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 16 BiozidG (eine

gegebenenfalls notwendige

Bewertung des Wirkstoffes ist

hiervon nicht umfasst) 3 750,-

```


```

Abschnitt IV

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer

Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie

gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 42 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist 2 250,-

```


```

GG 43 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 42,

pro weiterer Produktart 250,-

```


```

VPG 44 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist 24 000,- *3)

```


```

VPG 45 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 44, pro

weiterer Produktart 2 400,-

```


```

VPG 46 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 44 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist 22 000,- *3)

```


```

VPG 47 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 45 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,

pro weiterer Produktart 2 200,-

```


```

VPG 48 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 45 oder 47

fallend), wenn der Wirkstoff für

die Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,

pro weiterer Produktart und wenn

hierfür die Prüfung zusätzlicher

Daten gemäß Anhang III A

Biozid-Produkte-Richtlinie

erforderlich ist 4 200,-

```


```

BG 49 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 172 200,-*3),

*4)

```


```

BG 50 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 49, pro

weiterer Produktart 17 200,-

```


```

BG 51 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 49 fallend), wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 156 500,-*3),

*4)

```


```

BG 52 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 50 fallend), wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 51, pro

weiterer Produktart 15 500,-

```


```

BG 53 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 50 oder 52 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 51,

pro weiterer Produktart und wenn

hierfür die Bewertung zusätzlicher

Daten gemäß Anhang III A

Biozid-Produkte-Richtlinie

erforderlich ist 31 200,-

```


```

BG 54 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

den heranzuziehenden

Tarifposten 49 bis 53, pro

weiterem Biozid-Produkt jeweils

pro Produktart 2 500,-

```


```

Abschnitt IV A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B

Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn

derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits zu einem

früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag

mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und

auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49 oder 51 entrichtet worden ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 55 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart bestimmt

ist, pro Pruduktart 250,-

```


```

VPG 56 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 3 000,-

```


```

VPG 57 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 56 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart bestimmt

ist, pro Produktart 2 700,-

```


```

BG 58 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 21 500,-

```


```

BG 59 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 58 fallend), wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 19 500,-

```


```

BG 60 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

den heranzuziehenden

Tarifposten 58 oder 59, pro

weiterem Biozid-Produkt jeweils

pro Produktart 300,-

```


```

Abschnitt V

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in

Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21

und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 61 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist 2 250,-

```


```

GG 62 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 61,

pro weiterer Produktart 250,-

```


```

VPG 63 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 14 500,- *5)

```


```

VPG 64 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 63, pro

weiterer Produktart 1 400,-

```


```

BG 65 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 105 000,- *5)

```


```

BG 66 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 65, pro

weiterer Produktart 10 500,-

```


```

BG 67 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

den heranzuziehenden

Tarifposten 65 oder 66, pro

weiterem Biozid-Produkt jeweils

pro Produktart 1 500,-

```


```

Abschnitt V A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in

Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21

und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben

Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag

mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die

Gebühr gemäß Tarifpost 65 entrichtet worden ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 68 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart bestimmt

ist, pro Produktart 250,-

```


```

VPG 69 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 1 800 -

```


```

BG 70 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 13 000,-

```


```

BG 71 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

Tarifpost 70, pro weiterem

Biozid-Produkt jeweils pro

Produktart 200,-

```


```

*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

3) Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VI oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 21 000 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 19 000 Euro und der Tarifpost 49 auf 150 200 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 134 500 Euro. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 18 000 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 16 000 Euro und der Tarifpost 49 auf 128 200 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 112 500 Euro. 4) Wenn

1.

aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder die Durchführung der entsprechenden Prüfungen nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde akzeptiert wird, oder

2.

mindestens für den Umfang von in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 49 auf 164 375 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 148 675 Euro.

Anlage

Abschnitt I

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1

BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 1 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 2 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung,

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie für die

erste Produktart, gemäß der Anlage

zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-

```


```

VPG 3 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für die

erste Produktart (soweit nicht

unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-

```


```

VPG 4 Ergänzende Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für jede

weitere Produktart, zusätzlich zu

Tarifpost 2 oder 3 150,-

```


```

BG 5 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart gemäß der Anlage zu § 2

Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 13 000,-

```


```

BG 6 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart (soweit nicht unter

Tarifpost 5 fallend), wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 12 000,-

```


```

BG 7 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 6, pro weiterer

Produktart, für die die Bewertung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

notwendig ist 1 800,-

```


```

BG 8 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht

unter Tarifpost 7 fallend),

zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,

pro weiterer Produktart 900,-

```


```

BG 9 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem

Wirkstoff aus Anhang I oder I A

der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-

```


```

BG 10 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a

BiozidG 500,-

```


```

BG 11 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b

BiozidG 1 500,-

```


```

BG 12 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c

BiozidG 3 000,-

```


```

Abschnitt I A

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1

BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen

ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

BG 13 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-

```


```

Abschnitt I B

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der

gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 14 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 15 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 750,-

```


```

BG 16 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 13 BiozidG 3 000,-

```


```

BG 17 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung

von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3

BiozidG erforderlich ist,

zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-

```


```

Abschnitt I C

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer

festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 18 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 19 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 250,-

```


```

BG 20 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 15 BiozidG 750,-

```


```

Abschnitt II

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2

BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 21 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 22 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 500,-

```


```

BG 23 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die

erste Produktart, wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 5 000,-

```


```

BG 24 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,

zusätzlich zu Tarifpost 23, pro

weiterer Produktart 500,-

```


```

BG 25 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,

zusätzlich zu Tarifpost 23, pro

weiterem Wirkstoff aus Anhang IA

der Biozid-Produkte-Richtlinie im

Biozid-Produkt 1 250,-

```


```

BG 26 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a

BiozidG 200,-

```


```

BG 27 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b

BiozidG 650,-

```


```

BG 28 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c

BiozidG 1 250,-

```


```

Abschnitt II A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2

BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert

ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

BG 29 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-

```


```

Abschnitt II B

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der

gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 30 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 31 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 250,-

```


```

BG 32 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 14 BiozidG 1 250,-

```


```

Abschnitt II C

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer

festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 33 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 50,-

```


```

VPG 34 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 100,-

```


```

BG 35 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 15 BiozidG 350,-

```


```

Abschnitt III

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug

gemäß § 16 BiozidG *1)

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 36 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 37 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 1 000,-

```


```

BG 38 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls

notwendige Bewertung des

Wirkstoffes ist hiervon nicht

umfasst) 9 000,-

```


```

Abschnitt III A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug

gemäß § 16 BiozidG *2)

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 39 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 40 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 400,-

```


```

BG 41 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 16 BiozidG (eine

gegebenenfalls notwendige

Bewertung des Wirkstoffes ist

hiervon nicht umfasst) 3 750,-

```


```

Abschnitt IV

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer

Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie

gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 42 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist 2 250,-

```


```

GG 43 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 42,

pro weiterer Produktart 250,-

```


```

VPG 44 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist 24 000,- *3)

```


```

VPG 45 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 44, pro

weiterer Produktart 2 400,-

```


```

VPG 46 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 44 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist 22 000,- *3)

```


```

VPG 47 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 45 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,

pro weiterer Produktart 2 200,-

```


```

VPG 48 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 45 oder 47

fallend), wenn der Wirkstoff für

die Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,

pro weiterer Produktart und wenn

hierfür die Prüfung zusätzlicher

Daten gemäß Anhang III A

Biozid-Produkte-Richtlinie

erforderlich ist 4 200,-

```


```

BG 49 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 172 200,-*3),

*4)

```


```

BG 50 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 49, pro

weiterer Produktart 17 200,-

```


```

BG 51 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 49 fallend), wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 156 500,-*3),

*4)

```


```

BG 52 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 50 fallend), wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 51, pro

weiterer Produktart 15 500,-

```


```

BG 53 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 50 oder 52 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 51,

pro weiterer Produktart und wenn

hierfür die Bewertung zusätzlicher

Daten gemäß Anhang III A

Biozid-Produkte-Richtlinie

erforderlich ist 31 200,-

```


```

BG 54 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

den heranzuziehenden

Tarifposten 49 bis 53, pro

weiterem Biozid-Produkt jeweils

pro Produktart 2 500,-

```


```

Abschnitt IV A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B

Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn

derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits zu einem

früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag

mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und

auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49 oder 51 entrichtet worden ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 55 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart bestimmt

ist, pro Pruduktart 250,-

```


```

VPG 56 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 3 000,-

```


```

VPG 57 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 56 fallend),

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart bestimmt

ist, pro Produktart 2 700,-

```


```

BG 58 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 21 500,-

```


```

BG 59 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter

Tarifpost 58 fallend), wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 19 500,-

```


```

BG 60 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

den heranzuziehenden

Tarifposten 58 oder 59, pro

weiterem Biozid-Produkt jeweils

pro Produktart 300,-

```


```

Abschnitt V

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in

Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21

und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 61 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist 2 250,-

```


```

GG 62 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu Tarifpost 61,

pro weiterer Produktart 250,-

```


```

VPG 63 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 14 500,- *5)

```


```

VPG 64 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 63, pro

weiterer Produktart 1 400,-

```


```

BG 65 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer Produktart

bestimmt ist 105 000,- *5)

```


```

BG 66 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 65, pro

weiterer Produktart 10 500,-

```


```

BG 67 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

den heranzuziehenden

Tarifposten 65 oder 66, pro

weiterem Biozid-Produkt jeweils

pro Produktart 1 500,-

```


```

Abschnitt V A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in

Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21

und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben

Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag

mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die

Gebühr gemäß Tarifpost 65 entrichtet worden ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 68 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart bestimmt

ist, pro Produktart 250,-

```


```

VPG 69 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 1 800 -

```


```

BG 70 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 13 000,-

```


```

BG 71 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22

Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag

Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als

einem Biozid-Produkt pro

Produktart umfasst, zusätzlich zu

Tarifpost 70, pro weiterem

Biozid-Produkt jeweils pro

Produktart 200,-

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*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

*3) 1. Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI oder gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,

2.

Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI und gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,

1.

aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

2.

mindestens für den Umfang von den in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,

Anlage

Abschnitt I

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1

BiozidG

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Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

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```

GG 1 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 2 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung,

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie für die

erste Produktart, gemäß der Anlage

zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-

```


```

VPG 3 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für die

erste Produktart (soweit nicht

unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-

```


```

VPG 4 Ergänzende Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für jede

weitere Produktart, zusätzlich zu

Tarifpost 2 oder 3 150,-

```


```

BG 5 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart gemäß der Anlage zu § 2

Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 13 000,-

```


```

BG 6 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart (soweit nicht unter

Tarifpost 5 fallend), wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 12 000,-

```


```

BG 7 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 6, pro weiterer

Produktart, für die die Bewertung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

notwendig ist 1 800,-

```


```

BG 8 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht

unter Tarifpost 7 fallend),

zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,

pro weiterer Produktart 900,-

```


```

BG 9 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem

Wirkstoff aus Anhang I oder I A

der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-

```


```

BG 10 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a

BiozidG 500,-

```


```

BG 11 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b

BiozidG 1 500,-

```


```

BG 12 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c

BiozidG 3 000,-

```


```

Abschnitt I A

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1

BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen

ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

BG 13 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-

```


```

Abschnitt I B

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der

gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 14 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 15 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 750,-

```


```

BG 16 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 13 BiozidG 3 000,-

```


```

BG 17 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung

von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3

BiozidG erforderlich ist,

zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-

```


```

Abschnitt I C

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer

festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 18 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 19 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 250,-

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