Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-19
Status Aufgehoben · 2014-11-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren

1.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder

2.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder

5.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

6.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

7.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

8.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

9.

zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für

1.

die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder

2.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder

5.

die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

6.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

7.

die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder

8.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder

9.

die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.

(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.

(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.

(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.

(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren

1.

für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und

2.

für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren

1.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder

2.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder

5.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

6.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

7.

zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

8.

zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

9.

zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG oder

10.

zur Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist

(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für

1.

die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder

2.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3.

die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder

4.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder

5.

die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

6.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

7.

die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder

8.

die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder

9.

die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG oder

10.

die Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist.

(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.

(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.

(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.

(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren

1.

für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und

2.

für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)

§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz BiozidG oder durch die Untersuchung dieser Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 AVG verpflichtet ist.

§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

Anlage

Abschnitt I

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1

BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit Euro

```


```

GG 1 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 2 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung,

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie für die

erste Produktart, gemäß der Anlage

zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-

```


```

VPG 3 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für die

erste Produktart (soweit nicht

unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-

```


```

VPG 4 Ergänzende Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für jede

weitere Produktart, zusätzlich zu

Tarifpost 2 oder 3 150,-

```


```

BG 5 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart gemäß der Anlage zu § 2

Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 13 000,-

```


```

BG 6 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste

Produktart (soweit nicht unter

Tarifpost 5 fallend), wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 12 000,-

```


```

BG 7 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 6, pro weiterer

Produktart, für die die Bewertung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III B der

Biozid-Produkte-Richtlinie

notwendig ist 1 800,-

```


```

BG 8 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht

unter Tarifpost 7 fallend),

zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,

pro weiterer Produktart 900,-

```


```

BG 9 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu

Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem

Wirkstoff aus Anhang I oder I A

der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-

```


```

BG 10 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a

BiozidG 500,-

```


```

BG 11 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b

BiozidG 1 500,-

```


```

BG 12 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c

BiozidG 3 000,-

```


```

Abschnitt I A

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