Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder
die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.
(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.
(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.
(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG oder
zur Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist
(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder
die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG oder
die Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist.
(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.
(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.
(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz BiozidG oder durch die Untersuchung dieser Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 AVG verpflichtet ist.
§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 1 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 2 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung,
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie für die
erste Produktart, gemäß der Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-
```
```
VPG 3 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-
```
```
VPG 4 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für jede
weitere Produktart, zusätzlich zu
Tarifpost 2 oder 3 150,-
```
```
BG 5 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 13 000,-
```
```
BG 6 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart (soweit nicht unter
Tarifpost 5 fallend), wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 12 000,-
```
```
BG 7 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 6, pro weiterer
Produktart, für die die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 1 800,-
```
```
BG 8 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht
unter Tarifpost 7 fallend),
zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,
pro weiterer Produktart 900,-
```
```
BG 9 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem
Wirkstoff aus Anhang I oder I A
der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-
```
```
BG 10 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 500,-
```
```
BG 11 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 1 500,-
```
```
BG 12 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 3 000,-
```
```
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen
ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
BG 13 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-
```
```
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 14 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 15 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 750,-
```
```
BG 16 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG 3 000,-
```
```
BG 17 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung
von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3
BiozidG erforderlich ist,
zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-
```
```
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 18 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 19 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
```
```
BG 20 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 15 BiozidG 750,-
```
```
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 21 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 22 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 500,-
```
```
BG 23 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die
erste Produktart, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 5 000,-
```
```
BG 24 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterer Produktart 500,-
```
```
BG 25 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterem Wirkstoff aus Anhang IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie im
Biozid-Produkt 1 250,-
```
```
BG 26 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 200,-
```
```
BG 27 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 650,-
```
```
BG 28 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 1 250,-
```
```
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert
ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
BG 29 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-
```
```
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 30 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 31 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
```
```
BG 32 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 14 BiozidG 1 250,-
```
```
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 33 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 50,-
```
```
VPG 34 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 100,-
```
```
BG 35 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 15 BiozidG 350,-
```
```
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *1)
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 36 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 37 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 1 000,-
```
```
BG 38 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls
notwendige Bewertung des
Wirkstoffes ist hiervon nicht
umfasst) 9 000,-
```
```
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *2)
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 39 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 40 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 400,-
```
```
BG 41 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 16 BiozidG (eine
gegebenenfalls notwendige
Bewertung des Wirkstoffes ist
hiervon nicht umfasst) 3 750,-
```
```
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer
Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie
gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 42 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 250,-
```
```
GG 43 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 42,
pro weiterer Produktart 250,-
```
```
VPG 44 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist 24 000,- *3)
```
```
VPG 45 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 44, pro
weiterer Produktart 2 400,-
```
```
VPG 46 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 44 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 22 000,- *3)
```
```
VPG 47 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart 2 200,-
```
```
VPG 48 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 oder 47
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Prüfung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist 4 200,-
```
```
BG 49 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 172 200,-*3),
*4)
```
```
BG 50 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49, pro
weiterer Produktart 17 200,-
```
```
BG 51 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 49 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 156 500,-*3),
*4)
```
```
BG 52 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 50 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51, pro
weiterer Produktart 15 500,-
```
```
BG 53 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 50 oder 52 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 51,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Bewertung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist 31 200,-
```
```
BG 54 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 49 bis 53, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 2 500,-
```
```
Abschnitt IV A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B
Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn
derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits zu einem
früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und
auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49 oder 51 entrichtet worden ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 55 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Pruduktart 250,-
```
```
VPG 56 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 3 000,-
```
```
VPG 57 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 56 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 2 700,-
```
```
BG 58 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 21 500,-
```
```
BG 59 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 58 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 19 500,-
```
```
BG 60 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 58 oder 59, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 300,-
```
```
Abschnitt V
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 61 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 250,-
```
```
GG 62 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 61,
pro weiterer Produktart 250,-
```
```
VPG 63 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 14 500,- *5)
```
```
VPG 64 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 63, pro
weiterer Produktart 1 400,-
```
```
BG 65 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 105 000,- *5)
```
```
BG 66 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65, pro
weiterer Produktart 10 500,-
```
```
BG 67 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 65 oder 66, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 1 500,-
```
```
Abschnitt V A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben
Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die
Gebühr gemäß Tarifpost 65 entrichtet worden ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 68 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 250,-
```
```
VPG 69 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 1 800 -
```
```
BG 70 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 13 000,-
```
```
BG 71 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
Tarifpost 70, pro weiterem
Biozid-Produkt jeweils pro
Produktart 200,-
```
```
*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
3) Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VI oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 21 000 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 19 000 Euro und der Tarifpost 49 auf 150 200 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 134 500 Euro. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II A, Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 18 000 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 16 000 Euro und der Tarifpost 49 auf 128 200 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 112 500 Euro. 4) Wenn
aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder die Durchführung der entsprechenden Prüfungen nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde akzeptiert wird, oder
mindestens für den Umfang von in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 49 auf 164 375 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 148 675 Euro.
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 1 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 2 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung,
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie für die
erste Produktart, gemäß der Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-
```
```
VPG 3 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-
```
```
VPG 4 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für jede
weitere Produktart, zusätzlich zu
Tarifpost 2 oder 3 150,-
```
```
BG 5 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 13 000,-
```
```
BG 6 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart (soweit nicht unter
Tarifpost 5 fallend), wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 12 000,-
```
```
BG 7 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 6, pro weiterer
Produktart, für die die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 1 800,-
```
```
BG 8 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht
unter Tarifpost 7 fallend),
zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,
pro weiterer Produktart 900,-
```
```
BG 9 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem
Wirkstoff aus Anhang I oder I A
der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-
```
```
BG 10 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 500,-
```
```
BG 11 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 1 500,-
```
```
BG 12 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 3 000,-
```
```
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen
ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
BG 13 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-
```
```
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 14 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 15 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 750,-
```
```
BG 16 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG 3 000,-
```
```
BG 17 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung
von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3
BiozidG erforderlich ist,
zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-
```
```
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 18 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 19 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
```
```
BG 20 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 15 BiozidG 750,-
```
```
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 21 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 22 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 500,-
```
```
BG 23 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die
erste Produktart, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 5 000,-
```
```
BG 24 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterer Produktart 500,-
```
```
BG 25 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterem Wirkstoff aus Anhang IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie im
Biozid-Produkt 1 250,-
```
```
BG 26 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 200,-
```
```
BG 27 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 650,-
```
```
BG 28 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 1 250,-
```
```
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert
ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
BG 29 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-
```
```
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 30 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 31 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
```
```
BG 32 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 14 BiozidG 1 250,-
```
```
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 33 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 50,-
```
```
VPG 34 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 100,-
```
```
BG 35 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 15 BiozidG 350,-
```
```
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *1)
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 36 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 37 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 1 000,-
```
```
BG 38 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls
notwendige Bewertung des
Wirkstoffes ist hiervon nicht
umfasst) 9 000,-
```
```
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *2)
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 39 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 40 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 400,-
```
```
BG 41 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 16 BiozidG (eine
gegebenenfalls notwendige
Bewertung des Wirkstoffes ist
hiervon nicht umfasst) 3 750,-
```
```
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer
Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie
gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 42 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 250,-
```
```
GG 43 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 42,
pro weiterer Produktart 250,-
```
```
VPG 44 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist 24 000,- *3)
```
```
VPG 45 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 44, pro
weiterer Produktart 2 400,-
```
```
VPG 46 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 44 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 22 000,- *3)
```
```
VPG 47 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart 2 200,-
```
```
VPG 48 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 oder 47
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Prüfung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist 4 200,-
```
```
BG 49 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 172 200,-*3),
*4)
```
```
BG 50 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49, pro
weiterer Produktart 17 200,-
```
```
BG 51 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 49 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 156 500,-*3),
*4)
```
```
BG 52 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 50 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51, pro
weiterer Produktart 15 500,-
```
```
BG 53 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 50 oder 52 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 51,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Bewertung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist 31 200,-
```
```
BG 54 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 49 bis 53, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 2 500,-
```
```
Abschnitt IV A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B
Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn
derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits zu einem
früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und
auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49 oder 51 entrichtet worden ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 55 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Pruduktart 250,-
```
```
VPG 56 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 3 000,-
```
```
VPG 57 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 56 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 2 700,-
```
```
BG 58 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 21 500,-
```
```
BG 59 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 58 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 19 500,-
```
```
BG 60 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 58 oder 59, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 300,-
```
```
Abschnitt V
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 61 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 250,-
```
```
GG 62 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 61,
pro weiterer Produktart 250,-
```
```
VPG 63 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 14 500,- *5)
```
```
VPG 64 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 63, pro
weiterer Produktart 1 400,-
```
```
BG 65 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 105 000,- *5)
```
```
BG 66 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65, pro
weiterer Produktart 10 500,-
```
```
BG 67 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 65 oder 66, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 1 500,-
```
```
Abschnitt V A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben
Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die
Gebühr gemäß Tarifpost 65 entrichtet worden ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 68 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 250,-
```
```
VPG 69 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 1 800 -
```
```
BG 70 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 13 000,-
```
```
BG 71 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
Tarifpost 70, pro weiterem
Biozid-Produkt jeweils pro
Produktart 200,-
```
```
*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
*3) 1. Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI oder gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,
Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI und gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,
aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
mindestens für den Umfang von den in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 1 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 2 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung,
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie für die
erste Produktart, gemäß der Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-
```
```
VPG 3 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-
```
```
VPG 4 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für jede
weitere Produktart, zusätzlich zu
Tarifpost 2 oder 3 150,-
```
```
BG 5 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 13 000,-
```
```
BG 6 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart (soweit nicht unter
Tarifpost 5 fallend), wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 12 000,-
```
```
BG 7 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 6, pro weiterer
Produktart, für die die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 1 800,-
```
```
BG 8 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht
unter Tarifpost 7 fallend),
zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,
pro weiterer Produktart 900,-
```
```
BG 9 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem
Wirkstoff aus Anhang I oder I A
der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-
```
```
BG 10 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 500,-
```
```
BG 11 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 1 500,-
```
```
BG 12 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 3 000,-
```
```
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen
ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
BG 13 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-
```
```
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 14 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 15 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 750,-
```
```
BG 16 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG 3 000,-
```
```
BG 17 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung
von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3
BiozidG erforderlich ist,
zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-
```
```
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 18 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 19 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
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