Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder
die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.
(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.
(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.
(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG oder
zur Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist
(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder
die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder
die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG oder
die Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist.
(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.
(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.
(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz BiozidG oder durch die Untersuchung dieser Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 AVG verpflichtet ist.
§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 1 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 2 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung,
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie für die
erste Produktart, gemäß der Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-
```
```
VPG 3 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-
```
```
VPG 4 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für jede
weitere Produktart, zusätzlich zu
Tarifpost 2 oder 3 150,-
```
```
BG 5 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 13 000,-
```
```
BG 6 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart (soweit nicht unter
Tarifpost 5 fallend), wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 12 000,-
```
```
BG 7 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 6, pro weiterer
Produktart, für die die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 1 800,-
```
```
BG 8 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht
unter Tarifpost 7 fallend),
zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,
pro weiterer Produktart 900,-
```
```
BG 9 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem
Wirkstoff aus Anhang I oder I A
der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-
```
```
BG 10 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 500,-
```
```
BG 11 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 1 500,-
```
```
BG 12 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 3 000,-
```
```
Abschnitt I A
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