Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 - PGT 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-19
Status Aufgehoben · 2011-06-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im Vorhinein zu entrichten.

(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.

(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.

§ 2. (1) Sind in der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung oder Begutachtung festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten.

(2) Tätigkeiten, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind dem Antragsteller im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(3) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(5) Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.

§ 3. Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 4. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren dem Antragsteller im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 - PGT1 1998, BGBl. II Nr. 136/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2002, und der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 - PGT2 2000, BGBl. II Nr. 319/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 36/2002, außer Kraft.

Anlage

Abschnitt I

Meldungen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 1 Je Meldung 160

Abschnitt II

Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 2 Je Versuchseinrichtung 160
VPG 3 Je Versuchseinrichtung 282
BG 4 Je Versuchseinrichtung 927

Abschnitt III

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 5 Je Pflanzenschutzmittel 160
VPG 6 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 9 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 736
7 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 6, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 368
8 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 6, für jede weitere Indikation zusätzlich 168
9 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 377
10 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 9, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189
11 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 9, für jede weitere Indikation zusätzlich 84
BG 12 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 15 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 18 fallen) 8 281
13 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 12, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 141
14 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 12, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 083
15 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 892
16 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 15, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478
17 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 15, für jede weitere Indikation zusätzlich 192
18 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 15 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 956

Abschnitt IV

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 19 Je Pflanzenschutzmittel 160
VPG 20 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 24 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 1 095
21 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 548
22 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 736
23 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jede weitere Indikation zusätzlich 221
24 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 325
25 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189
26 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189
27 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jede weitere Indikation zusätzlich 84
BG 28 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 32 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 36 fallen) 11 912
29 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 141
30 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 5 479
31 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 370
32 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 892
33 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 32, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478
34 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 32, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478
35 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 32, für jede weitere Indikation zusätzlich 192
36 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 32 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 956

Abschnitt V

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 37 Je Pflanzenschutzmittel 160
VPG 38 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 41 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 1 472
39 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 38, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 736
40 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 38, für jede weitere Indikation zusätzlich 273
41 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 377
42 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 41, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189
43 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 41, für jede weitere Indikation zusätzlich 84
BG 44 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 47 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 50 fallen) 15 607
45 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 44, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 5 479
46 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 44, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 657
47 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 892
48 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 47, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478
49 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 47, für jede weitere Indikation zusätzlich 192
50 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 47 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 956

Abschnitt VI

Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 51 Je Pflanzenschutzmittel 160
VPG 52 Je Pflanzenschutzmittel 229
BG 53 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 54 oder 55 fallend) 0
54 Je Pflanzenschutzmittel, soweit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zutreffen 1 050
55 Je Pflanzenschutzmittel, soweit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zutreffen und eine erweiterte Begutachtung notwendig ist 1 505

Abschnitt VII

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 56 Je Pflanzenschutzmittel 160
VPG 57 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 59 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 922
58 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 59 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 1 382
59 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt nach § 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, wenn alle Indikationen im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) liegen oder Indikationen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind 461
BG 60 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 62 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 2 294
61 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 62 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 3 663
62 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt nach § 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, wenn alle Indikationen im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) liegen oder Indikationen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind 1 370

Abschnitt VIII

Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 63 Je Pflanzenschutzmittel 160
VPG 64 Je Pflanzenschutzmittel 93
BG 65 Je Pflanzenschutzmittel 377

Abschnitt IX

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Gebühren-art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in €
GG 66 Je Pflanzenschutzmittel 160
VPG 67 Je Pflanzenschutzmittel 273
BG 68 Je Pflanzenschutzmittel 892

Abschnitt X

Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

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