Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO)
Abkürzung
FMA-KVO
Mit Inkrafttreten des VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, tritt das VAG, BGBl. 569/1978, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015, außer Kraft (vgl. § 345 Abs. 1 VAG 2016).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 7 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2003, § 69a Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, § 117 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, § 7 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 34/2002 (VfGH), und § 35 Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2002, wird verordnet:
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel I
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie
die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 WAG.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Artikel I
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie
die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007.
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel I
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie
die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 und § 5 Abs. 1 ZGVG.
Abkürzung
FMA-KVO
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
Kostenpflichtige (Ist-Verrechnung): Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen.
Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.
Abkürzung
FMA-KVO
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
Kostenpflichtige gemäß § 7 Abs. 1 WAG,
die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
deren meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
denen eine Konzession nach § 19 WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erteilt wurde, sowie Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
Abkürzung
FMA-KVO
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind;
Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
Kostenpflichtige gemäß § 7 Abs. 1 WAG,
die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
deren meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
denen eine Konzession nach § 19 WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben sowie Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 1 InvFG, die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbracht haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
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FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind;
Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,
die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
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FMA-KVO
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind;
Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,
die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
Abkürzung
FMA-KVO
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010 sind;
Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,
die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
Abkürzung
FMA-KVO
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010 sind;
Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 2 genannten Bestimmungen,
die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);
deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);
die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, und AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
die als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, (im Folgenden: EMIR) im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);
die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Z 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
Abkürzung
FMA-KVO
§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.
Abkürzung
FMA-KVO
§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
Abkürzung
FMA-KVO
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit
§ 74 Abs. 1 BWG,
für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 VAG,
für den Rechnungskreis 3: §§ 7 Abs. 1 und 2, 10, 23 und 23a WAG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit
§ 74 Abs. 1 BWG,
für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 VAG,
für den Rechnungskreis 3: §§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG sowie § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 VAG,
für den Rechnungskreis 3: §§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG sowie § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG, und § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 VAG,
für den Rechnungskreis 3: §§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,
§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 VAG,
für den Rechnungskreis 3:
§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4
BWG;
einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5;
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag;
eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 festzusetzen.
(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt den Kostenanteil eines gemäß § 19 WAG konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 19 Abs. 3 WAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.
(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4
BWG;
einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5;
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag;
eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 festzusetzen.
(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.
(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Abkürzung
FMA-KVO
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,
eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 und
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG
festzusetzen.
(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.
(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Abkürzung
FMA-KVO
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,
eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11,
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG
eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG und
einer Verwaltungsgesellschaft mit einem Mindestbetrag gemäß § 144 InvFG 2011 in Verbindung mit § 69a Abs. 4 BWG
festzusetzen.
(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.
(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Abkürzung
FMA-KVO
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,
eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 Abs. 3 Z 1 und 2,
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,
eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,
festzusetzen.
(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.
(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Abkürzung
FMA-KVO
Fristen und Zahlungsart
§ 8. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Abkürzung
FMA-KVO
zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 9
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.
(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel II
Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)
Allgemeine Grundsätze der Kostentragung
§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);
Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);
Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Artikel II
Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)
Allgemeine Grundsätze der Kostentragung
§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);
Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel II
Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)
Allgemeine Grundsätze der Kostentragung
§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);
Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3);
zentrale Gegenparteien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d (Subrechnungskreis 4);
Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e (Subrechnungskreis 5);
Abkürzung
FMA-KVO
Mindestpauschale
§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beträgt 250 Euro.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Mindestpauschale
§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c beträgt 250 Euro.
Abkürzung
FMA-KVO
Mindestpauschale
§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 500 Euro;
Emittenten gemäß § 10 Z 2 500 Euro;
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3 500 Euro;
zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 4 1 000 Euro;
Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5 500 Euro;
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des § 11 der Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 258/2002 in der jeweils geltenden Fassung, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.
(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 12 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.
(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.
(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 12 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.
(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.
(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
Abkürzung
FMA-KVO
§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.
Abkürzung
FMA-KVO
§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einer gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.
(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.
(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH zu gewichten sind, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH zu gewichten sind, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen)
Meldepflicht
§ 15. Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen)
Meldepflicht
§ 15. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind.
Abkürzung
FMA-KVO
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen.
(2) Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
Abkürzung
FMA-KVO
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG zu berücksichtigen.
(2) Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.
(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
Abkürzung
FMA-KVO
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.
(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2003 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG (BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 34/2002 (VfGH) anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2003 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2002 anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2003 anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG (BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.
(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.
(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.
(8) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107 anzuwenden.
(9) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien)
§ 17. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Jahr abgewickelt haben.
(2) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 haben der FMA jeweils die Referenzdaten
zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 und
zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007
bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Abkürzung
FMA-KVO
In-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.
(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.
Abkürzung
FMA-KVO
In-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.
(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.
(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.
(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO
In-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.
(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.
(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.
(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.
(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
Abkürzung
FMA-KVO
In-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.
(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.
(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.
(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.
(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4, 6 und 7 sowie § 17 Abs. 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
Abkürzung
FMA-KVO
Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)
§ 18. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistung am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß § 17 Abs. 2 übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt § 17 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.
Abkürzung
FMA-KVO
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 20. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 107/2010) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(5) Soweit in der Verordnung auf Bestimmungen des Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetzes – BIRG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 (Art. I) anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 (BGBl. I Nr. 60/2007) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(8) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes – BörseG 1989 (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(9) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG (BGBl. I Nr. 97/2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 anzuwenden.
(10) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(11) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 anzuwenden.
(12) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(13) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(14) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
(15) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG (BGBl. I Nr. 70/2004) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.
(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.
(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.
(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.
(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4, 6 und 7 sowie § 17 Abs. 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4, 7 und 8, § 10 Z 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. f, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 7 Abs. 3 Z 1 und 9, § 10 Z 6, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 16 Abs. 1 letzter Satz und § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit 1. Jänner 2014.
(9) Abweichend von § 9 gilt Folgendes:
Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, deren Kostenpflicht als Finanzholdinggesellschaft sich gemäß § 21 BIRG ergibt, sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie der FMA am 31. Oktober 2013 als Finanzholdinggesellschaft gemeldet sind.
Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie am 31. Oktober 2013 über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind.
Den unter Z 1 und Z 2 genannten Kostenpflichtigen ist die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2014 spätestens bis zum 31. März 2014 vorzuschreiben.