Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung der von der Kammervollversammlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten am 30. November 2001 beschlossenen Umlagenordnung und des Punktes 2 sowie einiger Worte in Punkt 8 des als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses durch den Verfassungsgerichtshof
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003,
V 21/03-5 bis 52/03-5, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 11. April 2003, zu Recht erkannt:
1.
Die von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossene Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2.
Punkt 2 und die Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2