Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Grundausbildungsverordnung des BMWA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Status Aufgehoben · 2016-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete

1.

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

2.

der Arbeitsinspektorate,

3.

des Baudienstes.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete

1.

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

2.

der Arbeitsinspektorate.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

1.

die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,

2.

die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und

3.

Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Ausbildungsleiter

§ 3. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Ausbildungsformen

§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Basisausbildung,

2.

Job Rotation,

3.

Theoretische Grundlagen.

(2) Für Bedienstete aller übrigen Verwendungsgruppen besteht die Grundausbildung aus folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.

Basisausbildung,

2.

Theoretische Grundlagen.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 1 sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation sowie die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, unberührt.

(3) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 2 sind die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(5) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(6) Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Prüfung nach Absolvierung einzelner Module abgesehen werden kann.

(7) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der Theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Basisausbildung

§ 7. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den Theoretischen Grundlagen und der Job Rotation zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Job Rotation

§ 8. (1) Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 dar.

(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils mindestens drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen.

(3) Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen:

1.

Abteilung im selben Center, Bereich oder in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit verwandtem Aufgabengebiet;

2.

Abteilung eines anderen Centers, Bereiches oder einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz;

3.

Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (zB Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.

(4) Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten gemäß § 8 Abs. 2 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.

(5) Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert sein.

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Theoretische Grundlagen

§ 9. (1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.

(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte festgelegt:

1.

Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,

2.

Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,

3.

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2,

4.

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3,

5.

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5 und v4.

(5) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete von vergleichbaren Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 10. (1) Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

```


```

Mindeststunden

```


```

Verfahren vor den österreichischen und europäischen

Höchstgerichten oder

Der Entstehungsprozess von Gesetzen 20

```


```

Der öffentliche Dienst 20

```


```

Bundesministerium als Zentralstelle und der

nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14

```


```

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge

oder Grundzüge des Haushaltswesens 14

```


```

Wirtschaftspolitik 20

```


```

Gesamt 88

```


```

(2) Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen

A1 und v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von

mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende

Fächer:

```


```

Mindeststunden

```


```

Einführung in das öffentliche Recht unter

Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20

```


```

Der öffentliche Dienst 20

```


```

Bundesministerium als Zentralstelle und der

nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14

```


```

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge

oder Grundzüge des Haushaltswesens 14

```


```

Wirtschaftspolitik 20

```


```

Gesamt 88

```


```

(3) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2

haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens

128 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

```


```

Mindeststunden

```


```

Einführung in das öffentliche Recht unter

Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20

```


```

Einführung in das AVG 20

```


```

Anwendungen des Europarechts im innerstaatlichen

Bereich 20

```


```

Der öffentliche Dienst 20

```


```

Bundesministerium als Zentralstelle und der

nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 20

```


```

Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14

```


```

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge

oder Grundzüge des Haushaltswesens 14

```


```

Gesamt 128

```


```

(4) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3

haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens

117 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

```


```

Mindeststunden

```


```

Einführung in das öffentliche Recht unter

Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20

```


```

Der öffentliche Dienst 14

```


```

Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14

```


```

Englisch für Sekretariatskräfte 20

```


```

ECDL - Europäischer Computerführerschein 49

```


```

Gesamt 117

```


```

(5) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5 und

v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens

48 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

```


```

Mindeststunden

```


```

Öffentliches Recht 20

```


```

Der öffentliche Dienst 14

```


```

Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14

```


```

Gesamt 48

```


```

Verwaltungsbereich Arbeit mit Ablauf des 28.2.2010 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 55/2010

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 10. (1) Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Verfahren vor den österreichischen und europäischen Höchstgerichten oder Der Entstehungsprozess von Gesetzen 20
Der öffentliche Dienst 20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Wirtschaftspolitik 20
Gesamt 88

(2) Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20
Der öffentliche Dienst 20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Wirtschaftspolitik 20
Gesamt 88

(3) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 128 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20
Einführung in das AVG 20
Anwendungen des Europarechts im innerstaatlichen Bereich 20
Der öffentliche Dienst 20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 20
Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Gesamt 128

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