Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt:

1.

Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

```

a)

Ersatz des Aufwandes, der für den

```

Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der

Einbringung der Beschwerde verbunden war

(Schriftsatzaufwand) .......................... 991,20 €

In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die

Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

zutreffen, jedoch nur ......................... 495,60 €

```

b)

Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den

```

Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der

Wahrnehmung seiner Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand) ........... 1 239,00 €

```

c)

Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der

```

Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen

nach § 56 zweiter Satz des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen . 743,40 €

```

2.

Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des

```

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

```

a)

Ersatz des Aufwandes, der für die belangte

```

Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage

ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Vorlageaufwand) ................ 51,50 €

```

b)

Ersatz des Aufwandes, der für die belangte

```

Behörde als obsiegende Partei mit der

Einbringung der Gegenschrift verbunden war

(Schriftsatzaufwand) .......................... 330,40 €

```

c)

Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die

```

belangte Behörde als obsiegende Partei mit der

Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war

(Verhandlungsaufwand) ......................... 413,00 €

```

3.

Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des

```

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

```

a)

Ersatz des Aufwandes, der für einen

```

Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der

Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur

Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) . 991,20 €

```

b)

Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen

```

Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der

Wahrnehmung seiner Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand) ........... 1 239,00 €

```

4.

Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des

```

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den

Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag

auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war

(Schriftsatzaufwand) ............................. 495,60 €

§ 2. Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 23,60 € und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 39,70 € festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501, außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.