Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgesetzt:

```

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers

```

als obsiegende Partei ............................... 660,80 €

```

2.

Ersatz des Verhandlungsaufwandes des

```

Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 826,00 €

```

3.

Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als

```

obsiegende Partei ................................... 51,50 €

```

4.

Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde

```

als obsiegende Partei ............................... 220,30 €

```

5.

Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten

```

Behörde als obsiegende Partei ....................... 275,30 €

6.

Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt wird .. 495,60 €

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499, außer Kraft.

(2) In den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

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