Verordnung des Bundeskanzlers über die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 zu verwendenden Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) – Standardformularverordnung 2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, wird mit Zustimmung der Länder gemäß Art. 14b Abs. 5 B-VG verordnet:
§ 1. Auftraggeber gemäß den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002 haben Bekanntmachungen nach den §§ 38 bis 40, 123 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1, 129 Abs. 9 sowie 131 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2002 unter Verwendung der einschlägigen, in der Anlage abgedruckten Standardformulare dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 285 vom 29. Oktober 2001, S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 9. August 2002, S 1, umgesetzt.
Anlage
(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar!)
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