Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Medizinrecht)“, Universitätslehrgang „Medizinrecht“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 79a des Universitäts-Studiengesetzes, BGB1. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Medizinrecht”, welcher gemeinsam von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführt wird, ist der akademische Grad “Master of Advanced Studies (Medizinrecht)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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