Bundesgesetz über österreichische Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2003)
Geltender Text a fecha 2003-07-25
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der Wiederauffüllung von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit den folgenden Beträgen:
| 1. dreizehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 13) | 112 190 000 EUR; |
|---|---|
| 2. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF IX) | 33 448 249 EUR; |
| 3. dritte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 3) | 24 380 000 EUR; |
| 4. sechste Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 6) | 7 831 044 EUR. |
§ 2. Der Bund leistet, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel, jährlich Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.