VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros an der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. April 2003 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Juni 2003 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung (im Weiteren: der österreichische Vertragspartner) und die Regierung der Slowakischen Republik (im Weiteren: der slowakische Vertragspartner) (im Weiteren zusammen: die Vertragspartner) haben auf Grund von Artikel 2 Absatz 4 des am 17. Juni 1991 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1)
Folgendes vereinbart:
```
```
*1) Kundgemachtin BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
(1) An der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce wird auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik ein gemeinsames Kontaktbüro errichtet.
(2) Die Zone für die zuständigen österreichischen Bediensteten in dem auf der Westseite der slowakischen Grenzübergangsstelle befindlichen Gebäude umfasst:
- zwei (2) Kanzleiräume, einen (1) Vorraum, zwei (2) Diensträume im ersten Stock,
- die Sozialräumlichkeiten im ersten Stock,
- den Schulungsraum samt angeschlossener Küche im zweiten Stock,
- die Parkplätze vor dem Gebäude des Grenzüberganges auf der westlichen Seite sowie auch die gemeinsamen Räumlichkeiten des Gebäudes, welche zum Zutritt in die zugeteilten Diensträume dienen.
Artikel 2
(1) Der slowakische Vertragspartner sichert den zuständigen österreichischen Organen die Diensträume, die im Artikel 1 angeführt sind, unentgeltlich zu.
(2) Die zuständigen österreichischen Organe sind berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Telekommunikationsanlagen aufzustellen und zu betreiben.
(3) Der slowakische Vertragspartner ermöglicht im Interesse der Durchführung der im Artikel 4 dieser Vereinbarung angeführten Tätigkeiten:
den Betreibern der österreichischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten seines Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtung und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen,
die Einfuhr der zur Durchführung der in lit. a festgelegten Aufgabe notwendigen Instrumente und Kraftfahrzeuge auf ihr Staatsgebiet.
(4) Die österreichischen Betreiber der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sind verpflichtet, vor Beginn ihrer im Absatz 2 angeführten Tätigkeit die zuständigen slowakischen polizeilichen Organe an der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce zu informieren.
(5) Die Betriebskosten des gemeinsamen Kontaktbüros belasten die Vertragsparteien im gleichen Verhältnis. Die Telekommunikationsgebühren verbunden mit der Errichtung, Erhaltung und Benützung der Telekommunikationsmittel und die Einrichtung der Telekommunikationsdienste bestreitet jede der Vertragsparteien selbst aus den eigenen Finanzmitteln.
Artikel 3
Die Öffnungszeit des gemeinsamen Kontaktbüros wird mit 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.
Artikel 4
(1) Im gemeinsamen Kontaktbüro arbeiten die Bediensteten der Vertragspartner zusammen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen Verträgen, durch die beide Seiten gebunden sind, an der Erleichterung und Beschleunigung des Grenzverkehrs mitzuwirken.
(2) Die Kommunikation zwischen den Bediensteten erfolgt in deutscher und slowakischer Sprache.
(3) Die im gemeinsamen Kontaktbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
Artikel 5
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner beigelegt. Falls sich die zuständigen Behörden der Vertragspartner nicht einigen, werden Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Wege gelöst werden.
Artikel 6
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in internationalen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung untersteht der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragspartner und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte diplomatische Note, mit der sich die Vertragspartner gegenseitig über die Erfüllung der für das In-Kraft-Treten erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften informieren, zugestellt wird.
(2) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.
GESCHEHEN zu Kittsee, am 22. April 2003 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.