(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M141 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose UN 2555 in Großpackmitteln (IBC)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-07-23
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. März 2003 und von Frankreich am 25. März 2003 unterzeichnet.

Abweichend von 4.1.4.1 (Verpackungsanweisung P406) und von 1.2.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der UN 2555 mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von 4,5 m3 unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Ein Muster dieser IBC ist den unter 6.5.4 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen.

2.

Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß 6.5.1.6.4a) zu unterziehen, aus der sich sein Zustand und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen lässt.

3.

Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muss enthalten:

4.

Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.

5.

Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß 6.5.1.6.4 und 6.5.4.14 sowie der unter 6.5.2.2.1 festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.

6.

Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.

7.

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

8.

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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