Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik - Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 9, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 9, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Artikel 4 und 5 sowie der Abschnitte 4 Z 4 der Anhänge 2 und 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik und
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im “Produzierenden Bereich” zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft,
der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und
der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.
Periodizität, Kontinuität
§ 2. Die Erhebungen sowie die Statistiken über den Gütereinsatz im Produzierenden Bereich sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) durchzuführen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß der Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.
(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(5) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Bereiche der Bauinstallation (45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90) und des Sonstigen Ausbaus [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] ausgenommen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten) und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.
(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2009)
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Anhang Abschnitt III D der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 317/2023)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2009)
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
die im Produktionsprozess eingesetzte
Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß Anlage zu dieser Verordnung und
Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte gemäß Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegliedert nach den einzelnen Arten.
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
die im Produktionsprozess eingesetzte
a. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
b. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 angeführten Güter zu erfolgen.
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
die im Produktionsprozess eingesetzte
a. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
b. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 angeführten Güter zu erfolgen;
Herkunft und Nutzungsart des eingesetzten Wassers für die Erhebungsperioden 2024 bis 2028.
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Erhebungsart
§ 5. Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000,
alle übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
Erhebungsart
§ 5. Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000,
alle übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über
Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
Arbeitsgemeinschaften (§ 3 Abs. 4) unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung und
alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:
bei Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung,
bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 4 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Z 3,
bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.
(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (BGBl. II Nr. 210/2003) zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten sowie Heimarbeiter) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
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