Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union(NR: GP XXII RV 110 AB 161 S. 28. BR: AB 6802 S. 700.)

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 2003-08-13
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel 1

(1) Der am 16. April 2003 unterzeichnete Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als "verfassungsändernd" bezeichnet werden.

(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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