Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Status Aufgehoben · 2015-12-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und

2.

für die Jahre 2003 bis 2007 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes "Inländer im Inland"

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und

2.

für die Jahre 2003 bis 2010 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes “Inländer im Inland”

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und

2.

für die Jahre 2011 bis 2015 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes “Inländer im Inland”

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und

2.

für die Jahre 2016 bis 2020 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“

zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und

2.

für die Jahre 2019 bis 2023 nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“

zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und

2.

nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“

zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

„Produkt“: Für den Endverbrauch vorgesehene Ware oder Dienstleistung, die durch allgemeine Produktmerkmale beschrieben und identifiziert wird;

2.

„Artikel“: Materielle Handelseinheit, die für den Erwerb durch den Konsumenten in den Verkaufsbetrieben eines Handelsunternehmens vorgesehen ist und durch einen Artikelcode eindeutig identifiziert werden kann;

3.

„Scannerdaten“: elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, die beim Einlesen der Barcodes bei örtlichen Einheiten (Kassen der Verkaufsstellen) erzeugt werden und über die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit verfügen;

4.

„EAN/ GTIN“: Abkürzungen für die internationalen und als maschinenlesbare Strichcodes auf Warenpackungen aufgedruckten Artikelcodes „Europäische Artikelnummer (European Article Number, EAN)“ und „Globale Artikelidentifikationsnummer (Global Trade Item Number, GTIN)“;

5.

„Warenkorb“: Liste von Waren und Dienstleistungen, deren Preise für den HVPI/VPI erhoben werden;

6.

„Erhebungsunterlagen“: eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die detaillierte Merkmalsbeschreibungen und die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale sowie eine Zuordnung der zu erhebenden Waren und Dienstleistungen zur Adresse der jeweiligen Erhebungseinheit (welche Waren und Dienstleistungen bei welcher Erhebungseinheit zu erheben sind) enthält;

7.

„Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß § 4 Abs. 4 zu liefern sind;

8.

„Webscraping“: das systematische und automatisierte Sammeln von Daten auf Webseiten mit allgemeinem oder spezifischem Inhalt mithilfe von spezieller lernfähiger Software, mit anschließendem automatischem Download von Datensätzen.

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stichtag ist der zwischen dem 6. und 12. jedes Monats liegende Mittwoch, im Dezember ist es der zwischen dem 2. und 8. liegende Mittwoch. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauffolgende Arbeitstag.

(2) Kann an den in Abs. 1 genannten Tagen die Preiserhebung nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden, gilt die Woche, in welcher der Stichtag liegt, als Erhebungszeitraum.

Periodizität, Erhebungszeitraum

§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen.

(2) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.

Periodizität, Erhebungszeitraum

§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den

1.

zwischen dem 6. und 12. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 2. und 8.

liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.

(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den

1.

zwischen dem 20. und 26. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 9. und 16.

liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.

(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.

(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile

1.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich und

2.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz) und

3.

örtliche Einheiten („Arbeitsstätten“), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70 (ausgenommen Gruppe 70.2), 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,

4.

örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung („Dienststellen“), soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 75, 80, 85, 92, 93,

5.

Interessenvertretungen, soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 91

des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ausüben.

(2) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70, 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Unternehmen,

2.

fachliche Einheiten (Betriebe),

3.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),

die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1.

örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und

2.

Interessenvertretungen,

soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.

(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Unternehmen,

2.

fachliche Einheiten (Betriebe),

3.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),

die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2025) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1.

örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und

2.

Interessenvertretungen,

soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2025 ausüben.

(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

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