Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-08-20
Letzte Aktualisierung 2021-12-01
Status Aufgehoben · 2009-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 486
Änderungshistorie JSON API

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Abkürzung

TKG 2003

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.

entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.

entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.

entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.

entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.

entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

9a. entgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;

10.

entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.

entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a. entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

(Anm.: Z 12 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

12a. entgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.

entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;

15.

entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

1a. entgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.

entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.

entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a. entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. I Nr. 78/2018)

6.

entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

(Anm.: Z 7 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

7a. entgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.

entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a. entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b. entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c. entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d. entgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

1e. entgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;

1f. entgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2.

entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.

entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.

entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.

entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.

entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.

entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8.

entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a. entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.

entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.

entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

10a. entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11.

entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a. entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.

entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

12a. entgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;

13.

entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.

entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.

entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a. entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b. entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16.

entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17.

entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

17a. entgegen § 98a Warnungen nicht oder nicht auftragsgemäß übermittelt;

18.

entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.

entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.

entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21.

entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22.

entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

23.

entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

24.

entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3.

entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.

entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5.

entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.

wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.

entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

9.

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

10.

den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(4a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

2.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;

3.

entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 3a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

4.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführt

a)

in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

b)

mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

c)

mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

d)

mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;

5.

entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;

6.

entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;

7.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

8.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

9.

entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;

10.

entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;

11.

entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;

12.

entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(4b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;

2.

entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;

3.

entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;

4.

entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(5a) Wer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Abkürzung

TKG 2003

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.

entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.

entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.

entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.

entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.

entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

9a. entgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;

10.

entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.

entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a. entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

(Anm.: Z 12 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

12a. entgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.

entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;

15.

entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

1a. entgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.

entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.

entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a. entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. I Nr. 78/2018)

6.

entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

(Anm.: Z 7 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

7a. entgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.

entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a. entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b. entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c. entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d. entgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

1e. entgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;

1f. entgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2.

entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.

entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.

entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.

entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.

entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.

entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8.

entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a. entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.

entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.

entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

10a. entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11.

entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a. entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.

entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

12a. entgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;

13.

entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.

entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.

entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a. entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b. entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16.

entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17.

entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

(Anm.: Z 17a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

18.

entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.

entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.

entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21.

entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22.

entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

23.

entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

24.

entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3.

entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.

entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5.

entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.

wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.

entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

9.

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

10.

den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(4a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

2.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;

3.

entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 3a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

4.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführt

a)

in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

b)

mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

c)

mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

d)

mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;

5.

entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;

6.

entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;

7.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

8.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

9.

entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;

10.

entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;

11.

entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;

12.

entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(4b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;

2.

entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;

3.

entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;

4.

entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(5a) Wer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Abkürzung

TKG 2003

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

§ 110. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 109 Abs. 4 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet werden.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.

Abkürzung

TKG 2003

Abschöpfung der Bereicherung

§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(1a) Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.

(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.

Abkürzung

TKG 2003

Abschöpfung der Bereicherung

§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die VO (EU) 2015/2120 oder gegen die VO (EU) 531/2012, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(1a) Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.

(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.

Abkürzung

TKG 2003

14.

Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

Abkürzung

TKG 2003

14.

Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. Bei Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 hat das Fernmeldebüro binnen drei Monaten zu entscheiden.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen des Fernmeldebüros gemäß Abs. 3 letzter Satz hat eine Entscheidung binnen drei Monaten zu ergehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen diesbezüglichen Bericht vorzulegen.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen der Fernmeldebüros gemäß § 6 Abs. 4 hat eine Entscheidung binnen zwei Monaten zu ergehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen diesbezüglichen Bericht vorzulegen.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des § 81 Abs. 3, einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.

Abkürzung

TKG 2003

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des § 81 Abs. 3, einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.

Abkürzung

TKG 2003

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des § 81 Abs. 3, einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Entscheidung über Anträge gemäß § 88 Abs. 3.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.

(7) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

Abkürzung

TKG 2003

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.

(7) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

Abkürzung

TKG 2003

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 114. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Abkürzung

TKG 2003

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 114. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.

Abkürzung

TKG 2003

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.

(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.

Abkürzung

TKG 2003

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.

(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.

(1b) Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.

Abkürzung

TKG 2003

Regulierungskonzept

§ 115a. (1) Die Telekom-Control-Kommission hat ein Regulierungskonzept für elektronische Telekommunikation hinsichtlich der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erstellen. Das Regulierungskonzept hat unter Beachtung des Zwecks und der Ziele nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen politischen Erklärungen und Konzepten der Europäischen Union, des Bundes und der Länder regulatorische Überlegungen zu absehbaren Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu enthalten, um die Vorhersehbarkeit von Regulierung zu fördern.

(2) Das Regulierungskonzept hat einen angemessenen, jedoch einen Marktanalysezyklus übersteigenden Planungszeitraum zu umfassen. Es kann, soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Anführung der Gründe geändert werden. Es ist auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

Abkürzung

TKG 2003

Telekom-Control-Kommission

§ 116. (1) Zur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,

2.

Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

3.

Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6.

Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,

7.

Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und 49 Abs. 3,

8.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

9.

Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10.

Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11.

Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12.

Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13.

Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

14.

Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15.

Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.

Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 7, 9, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,

2.

Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,

2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,

3.

Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6.

Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,

7.

Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3,

7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,

8.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

9.

Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10.

Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11.

Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12.

Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13.

Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,

14.

Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15.

Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,

16.

Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1.

Abkürzung

TKG 2003

Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,

2.

Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,

2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,

3.

Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6.

Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,

7.

Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,

7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,

8.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

9.

Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10.

Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11.

Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12.

Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13.

Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,

14.

Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15.

Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,

16.

Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1.

Abkürzung

TKG 2003

Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,

2.

Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,

2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,

3.

Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6.

Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,

7.

Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,

7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,

8.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

9.

Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10.

Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11.

Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12.

Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13.

Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,

14.

Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15.

Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,

16.

Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1,

17.

Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.

Abkürzung

TKG 2003

Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,

2.

Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,

2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,

3.

Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6.

Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,

7.

Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,

7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,

8.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

9.

Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10.

Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11.

Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12.

Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13.

Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,

14.

Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15.

Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,

16.

Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1,

17.

Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall,

18.

Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen,

19.

Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen.

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 118. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2.

Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Abkürzung

TKG 2003

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 118. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2.

Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

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