Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003)
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Ausnahmebewilligung |
| § 4a | Zuschüsse |
| § 5 | Leitungsrechte |
| § 6 | Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung (Anm.: Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten) |
| § 6a | Koordinierung von Bauarbeiten |
| § 6b | Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben |
| § 7 | Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen |
| § 8 | Mitbenutzungsrechte |
| § 9 | Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten (Anm.: Einräumung von Mitbenutzungsrechten) |
| § 9a | Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen |
| § 10 | Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden |
| § 11 | Verfügungsrecht der Belasteten |
| § 12 | Übergang von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a |
| (Anm.: § 12a Verfahren) | |
| § 13 | Enteignung |
| (Anm.: § 13a Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten) | |
| § 13b | Zentrale Informationsstelle für Genehmigungen |
| § 13c | Gebäudeinterne physische Infrastrukturen |
| § 13d | Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung |
| § 14 | Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten |
| § 15 | Anzeigepflicht |
| § 16 | Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen |
| (Anm.: § 16a Sicherheit und Integrität) | |
| § 17 | Dienstequalität |
| § 17a | Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets |
| § 17b | Leistungsüberprüfungsmechanismus |
| § 18 | Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst |
| § 19 | Zusätzliche Dienstemerkmale |
| § 20 | Notrufe |
| § 21 | Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte |
| § 22 | Interoperabilität |
| § 23 | Nummernübertragbarkeit |
| § 24 | Tariftransparenz |
| (Anm.: § 24a Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten) | |
| § 25 | Geschäftsbedingungen und Entgelte |
| (Anm.: § 25a Kostenbeschränkung) | |
| (Anm.: § 25b Besondere Informationspflichten) | |
| (Anm.: § 25c Tarifvergleich) | |
| (Anm.: § 25d Mindestvertragsdauer) | |
| § 26 | Begriff und Umfang |
| § 27 | Qualität |
| § 28 | Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis |
| § 29 | Ausgabenkontrolle |
| § 30 | Erbringer |
| § 31 | Finanzieller Ausgleich |
| § 32 | Universaldienstfonds |
| § 33 | Umsatzmeldungen |
| § 34 | Regulierungsziele |
| § 35 | Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht |
| § 36 | Marktdefinitionsverfahren (Anm.: Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse) |
| § 37 | Marktanalyseverfahren (Anm.: Auferlegung spezifischer Verpflichtungen) |
| (Anm.: § 37a Verfahrensgrundsätze) | |
| § 38 | Gleichbehandlungsverpflichtung |
| § 39 | Transparenzverpflichtung |
| § 40 | Getrennte Buchführung |
| § 41 | Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen |
| § 42 | Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang |
| § 43 | Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer |
| § 44 | Bereitstellung von Mietleitungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011) |
| § 45 | Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte |
| § 46 | Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011) |
| § 47 | Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften |
| (Anm.: § 47a Funktionelle Trennung) | |
| (Anm.: § 47b Freiwillige funktionelle Trennung) | |
| § 48 | Pflicht zur Zusammenschaltung |
| § 49 | Umfang der Zusammenschaltung |
| § 50 | Anrufung der Regulierungsbehörde |
| § 51 | Frequenzverwaltung |
| § 52 | Frequenznutzungsplan |
| § 53 | Frequenzzuteilungsplan |
| § 54 | Frequenzzuteilung |
| § 55 | Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde |
| § 56 | Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur |
| § 57 | Änderung der Frequenzzuteilung (Anm.: Änderung der Frequenzzuteilung) |
| § 58 | Frequenznutzung |
| § 59 | Frequenznutzungsentgelt |
| § 60 | Erlöschen der Zuteilung |
| § 61 | Begriffe |
| § 62 | Ziel |
| § 63 | Plan für Kommunikationsparameter |
| § 64 | Planänderungen |
| § 65 | Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren |
| § 66 | Nutzung |
| § 67 | Nutzungsentgelt |
| § 68 | Erlöschen der Zuteilung |
| § 69 | Rechte der Nutzer und Teilnehmer |
| § 70 | Zahlungsverzug |
| § 71 | Überprüfung der Entgelte |
| § 72 | Abschaltung |
| § 73 | Technische Anforderungen |
| § 74 | Errichtung und Betrieb von Funkanlagen |
| § 75 | Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen |
| (Anm.: §§ 76 und 77 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018) | |
| § 78 | Verwendung |
| § 78a | Berechtigungsumfang |
| § 78b | Nachrichteninhalt |
| § 78c | Not- und Katastrophenfunkverkehr |
| § 78d | Rufzeichen |
| § 78e | Rufzeichenliste |
| § 78f | Mitbenützung |
| § 78g | Funktagebuch |
| § 78h | Sicherungsmaßnahmen |
| § 78i | Voraussetzungen für die Ausstellung |
| § 78j | Antrag auf Ausstellung |
| § 78k | Zurückziehung des Antrages |
| § 78l | Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung |
| § 78m | Einrichtung einer Prüfungskommission |
| § 78n | Anerkennung ausländischer Zeugnisse |
| (Anm.: §§ 79 und 80 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018) | |
| (Anm.: § 80a Anzeigeverfahren) | |
| § 81 | Bewilligungsverfahren |
| § 81a | Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen |
| § 82 | Gebühren |
| § 83 | Ablehnung (Anm.: Erteilung der Bewilligung) |
| § 83a | Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung |
| § 83b | Erteilung der Amateurfunkbewilligung |
| § 83c | Sonderrufzeichen |
| § 84 | Nachträgliche Änderungen der Bewilligung |
| § 85 | Erlöschen der Bewilligung |
| (Anm.: § 85a Untersagung) | |
| § 86 | Umfang |
| § 87 | Durchsuchung |
| § 88 | Aufsichtsmaßnahmen |
| § 89 | Einstellung des Betriebes |
| § 89a | Kontrollgeräte im Amateurfunk |
| § 90 | Informationspflichten |
| § 91 | Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde |
| (Anm.: § 91a Sperre von Mehrwertdienstenummern) | |
| § 92 | Allgemeines |
| § 93 | Kommunikationsgeheimnis |
| § 94 | Technische Einrichtungen |
| § 95 | Sicherheit des Netzbetriebes (Anm.: Datensicherheitsmaßnahmen) |
| (Anm.: § 95a Sicherheitsverletzungen) | |
| § 96 | Datenschutz – Allgemeines |
| § 97 | Stammdaten |
| § 98 | Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten |
| § 99 | Verkehrsdaten |
| § 100 | Rechnung und Einzelentgeltnachweis |
| § 101 | Inhaltsdaten |
| § 102 | Andere Standortdaten als Verkehrsdaten |
| § 102a | Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden |
| § 102b | Durchlaufstelle – Grundstruktur |
| § 102c | Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung |
| § 103 | Teilnehmerverzeichnis |
| § 104 | Anzeige der Rufnummer des Anrufers |
| § 105 | Automatische Anrufweiterschaltung |
| § 106 | Fangschaltung, belästigende Anrufe |
| § 107 | Unerbetene Nachrichten |
| § 108 | Verletzung von Rechten der Benützer |
| § 109 | Verwaltungsstrafbestimmungen |
| § 110 | Veröffentlichung des Straferkenntnisses |
| § 111 | Abschöpfung der Bereicherung |
| § 112 | Fernmeldebehörden |
| § 113 | Zuständigkeit |
| § 114 | Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung |
| § 115 | Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
| (Anm.: § 115a Regulierungskonzept) | |
| § 116 | Telekom-Control-Kommission |
| § 117 | Aufgaben |
| § 118 | Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission |
| § 119 | Vorsitzender und Geschäftsordnung |
| § 120 | Zuständigkeit der KommAustria |
| § 121 | Verfahrensvorschriften, Instanzenzug |
| § 121a | Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht |
| § 122 | Streitbeilegung |
| § 123 | Transparenz |
| § 124 | Information durch die Regulierungsbehörde |
| § 125 | Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen |
| § 126 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
| § 127 | Antragsrechte beim Kartellgericht |
| § 128 | Konsultationsverfahren |
| § 129 | Koordinationsverfahren |
| § 130 | Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten |
| § 131 | Telekommunikationsbeirat |
| § 132 | Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften |
| § 133 | Übergangsbestimmungen |
| § 134 | Verweisungen |
| § 135 | Verlautbarungen |
| § 136 | Vollziehung |
| § 136a | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 137 | In-Kraft-Treten |
Abkürzung
TKG 2003
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Ausnahmebewilligung |
| § 4a | Zuschüsse |
| § 5 | Leitungsrechte |
| § 6 | Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung (Anm.: Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten) |
| § 6a | Koordinierung von Bauarbeiten |
| § 6b | Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben |
| § 7 | Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen |
| § 8 | Mitbenutzungsrechte |
| § 9 | Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten (Anm.: Einräumung von Mitbenutzungsrechten) |
| § 9a | Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen |
| § 10 | Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden |
| § 11 | Verfügungsrecht der Belasteten |
| § 12 | Übergang von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a |
| (Anm.: § 12a Verfahren) | |
| § 13 | Enteignung |
| (Anm.: § 13a Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten) | |
| § 13b | Zentrale Informationsstelle für Genehmigungen |
| § 13c | Gebäudeinterne physische Infrastrukturen |
| § 13d | Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung |
| § 14 | Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten |
| § 15 | Anzeigepflicht |
| § 16 | Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen |
| (Anm.: § 16a Sicherheit und Integrität) | |
| § 17 | Dienstequalität |
| § 17a | Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets |
| § 17b | Leistungsüberprüfungsmechanismus |
| § 18 | Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst |
| § 19 | Zusätzliche Dienstemerkmale |
| § 20 | Notrufe |
| § 21 | Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte |
| § 22 | Interoperabilität |
| § 23 | Nummernübertragbarkeit |
| § 24 | Tariftransparenz |
| (Anm.: § 24a Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten) | |
| § 25 | Geschäftsbedingungen und Entgelte |
| (Anm.: § 25a Kostenbeschränkung) | |
| (Anm.: § 25b Besondere Informationspflichten) | |
| (Anm.: § 25c Tarifvergleich) | |
| (Anm.: § 25d Mindestvertragsdauer) | |
| § 26 | Begriff und Umfang |
| § 27 | Qualität |
| § 28 | Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis |
| § 29 | Ausgabenkontrolle |
| § 30 | Erbringer |
| § 31 | Finanzieller Ausgleich |
| § 32 | Universaldienstfonds |
| § 33 | Umsatzmeldungen |
| § 34 | Regulierungsziele |
| § 35 | Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht |
| § 36 | Marktdefinitionsverfahren (Anm.: Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse) |
| § 37 | Marktanalyseverfahren (Anm.: Auferlegung spezifischer Verpflichtungen) |
| (Anm.: § 37a Verfahrensgrundsätze) | |
| § 38 | Gleichbehandlungsverpflichtung |
| § 39 | Transparenzverpflichtung |
| § 40 | Getrennte Buchführung |
| § 41 | Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen |
| § 42 | Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang |
| § 43 | Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer |
| § 44 | Bereitstellung von Mietleitungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011) |
| § 45 | Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte |
| § 46 | Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011) |
| § 47 | Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften |
| (Anm.: § 47a Funktionelle Trennung) | |
| (Anm.: § 47b Freiwillige funktionelle Trennung) | |
| § 48 | Pflicht zur Zusammenschaltung |
| § 49 | Umfang der Zusammenschaltung |
| § 50 | Anrufung der Regulierungsbehörde |
| § 51 | Frequenzverwaltung |
| § 52 | Frequenznutzungsplan |
| § 53 | Frequenzzuteilungsplan |
| § 54 | Frequenzzuteilung |
| § 55 | Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde |
| § 56 | Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur |
| § 57 | Änderung der Frequenzzuteilung (Anm.: Änderung der Frequenzzuteilung) |
| § 58 | Frequenznutzung |
| § 59 | Frequenznutzungsentgelt |
| § 60 | Erlöschen der Zuteilung |
| § 61 | Begriffe |
| § 62 | Ziel |
| § 63 | Plan für Kommunikationsparameter |
| § 64 | Planänderungen |
| § 65 | Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren |
| § 66 | Nutzung |
| § 67 | Nutzungsentgelt |
| § 68 | Erlöschen der Zuteilung |
| § 69 | Rechte der Nutzer und Teilnehmer |
| § 70 | Zahlungsverzug |
| § 71 | Überprüfung der Entgelte |
| § 72 | Abschaltung |
| § 73 | Technische Anforderungen |
| § 74 | Errichtung und Betrieb von Funkanlagen |
| § 75 | Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen |
| (Anm.: §§ 76 und 77 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018) | |
| § 78 | Verwendung |
| § 78a | Berechtigungsumfang |
| § 78b | Nachrichteninhalt |
| § 78c | Not- und Katastrophenfunkverkehr |
| § 78d | Rufzeichen |
| § 78e | Rufzeichenliste |
| § 78f | Mitbenützung |
| § 78g | Funktagebuch |
| § 78h | Sicherungsmaßnahmen |
| § 78i | Voraussetzungen für die Ausstellung |
| § 78j | Antrag auf Ausstellung |
| § 78k | Zurückziehung des Antrages |
| § 78l | Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung |
| § 78m | Einrichtung einer Prüfungskommission |
| § 78n | Anerkennung ausländischer Zeugnisse |
| (Anm.: §§ 79 und 80 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018 | |
| § 80a | Anzeigeverfahren) |
| § 81 | Bewilligungsverfahren |
| § 81a | Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen |
| § 82 | Gebühren |
| § 83 | Ablehnung (Anm.: Erteilung der Bewilligung) |
| § 83a | Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung |
| § 83b | Erteilung der Amateurfunkbewilligung |
| § 83c | Sonderrufzeichen |
| § 84 | Nachträgliche Änderungen der Bewilligung |
| § 85 | Erlöschen der Bewilligung |
| (Anm.: § 85a Untersagung) | |
| § 86 | Umfang |
| § 87 | Durchsuchung |
| § 88 | Aufsichtsmaßnahmen |
| § 89 | Einstellung des Betriebes |
| § 89a | Kontrollgeräte im Amateurfunk |
| § 90 | Informationspflichten |
| § 91 | Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde |
| (Anm.: § 91a Sperre von Mehrwertdienstenummern) | |
| § 92 | Allgemeines |
| § 93 | Kommunikationsgeheimnis |
| § 94 | Technische Einrichtungen |
| § 95 | Sicherheit des Netzbetriebes (Anm.: Datensicherheitsmaßnahmen) |
| (Anm.: § 95a Sicherheitsverletzungen) | |
| § 96 | Datenschutz – Allgemeines |
| § 97 | Stammdaten |
| § 98 | Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten |
| § 98a | Öffentliches Warnsystem (Anm. tritt gemäß § 137 Abs. 14 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft) |
| § 99 | Verkehrsdaten |
| § 100 | Rechnung und Einzelentgeltnachweis |
| § 101 | Inhaltsdaten |
| § 102 | Andere Standortdaten als Verkehrsdaten |
| § 102a | Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden |
| § 102b | Durchlaufstelle – Grundstruktur |
| § 102c | Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung |
| § 103 | Teilnehmerverzeichnis |
| § 104 | Anzeige der Rufnummer des Anrufers |
| § 105 | Automatische Anrufweiterschaltung |
| § 106 | Fangschaltung, belästigende Anrufe |
| § 107 | Unerbetene Nachrichten |
| § 108 | Verletzung von Rechten der Benützer |
| § 109 | Verwaltungsstrafbestimmungen |
| § 110 | Veröffentlichung des Straferkenntnisses |
| § 111 | Abschöpfung der Bereicherung |
| § 112 | Fernmeldebehörden |
| § 113 | Zuständigkeit |
| § 114 | Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung |
| § 115 | Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
| (Anm.: § 115a Regulierungskonzept) | |
| § 116 | Telekom-Control-Kommission |
| § 117 | Aufgaben |
| § 118 | Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission |
| § 119 | Vorsitzender und Geschäftsordnung |
| § 120 | Zuständigkeit der KommAustria |
| § 121 | Verfahrensvorschriften, Instanzenzug |
| § 121a | Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht |
| § 122 | Streitbeilegung |
| § 123 | Transparenz |
| § 124 | Information durch die Regulierungsbehörde |
| § 125 | Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen |
| § 126 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
| § 127 | Antragsrechte beim Kartellgericht |
| § 128 | Konsultationsverfahren |
| § 129 | Koordinationsverfahren |
| § 130 | Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten |
| § 131 | Telekommunikationsbeirat |
| § 132 | Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften |
| § 133 | Übergangsbestimmungen |
| § 134 | Verweisungen |
| § 135 | Verlautbarungen |
| § 136 | Vollziehung |
| § 136a | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 137 | In-Kraft-Treten |
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten durch
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer;
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
Förderung der Interessen der Bevölkerung durch
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33,
Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002,
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (im folgenden: Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51,
Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (im folgenden: Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, und
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im folgenden: Datenschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37.
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten durch
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist, durch
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33,
Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002,
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (im folgenden: Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51,
Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (im folgenden: Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, und
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im folgenden: Datenschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37.
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten durch
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste durch Berücksichtigung der Kosten und Risiken;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist, durch
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (im Folgenden: Roaming-Verordnung), ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007, S. 32,
Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002,
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (im folgenden: Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51,
Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (im folgenden: Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, und
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im folgenden: Datenschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37.
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten durch
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste durch Berücksichtigung der Kosten und Risiken;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist, durch
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (im Folgenden: Roaming-Verordnung), ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007, S. 32,
Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (im folgenden: Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002,
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (im folgenden: Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51,
Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (im folgenden: Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, und
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im folgenden: Datenschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37;
Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54.
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist;
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und dienste;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist, durch
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(2a) Die Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung der in den Abs. 2 genannten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem sie unter anderem
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;
gewährleisten, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
den Wettbewerb zum Nutzen der Teilnehmer schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, berücksichtigen;
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
(3) Die in Abs. 2 und 2a genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und dienste, ABl. Nr. L 249 vom 19.9.2002, S. 21 und
Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54.
Abkürzung
TKG 2003
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist;
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist, durch
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(2a) Die Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung der in den Abs. 2 genannten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem sie unter anderem
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;
gewährleisten, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
den Wettbewerb zum Nutzen der Teilnehmer schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, berücksichtigen;
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
(2b) Dieses Bundesgesetz dient auch der Erleichterung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und der Schaffung entsprechender Anreize, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.
(3) Die in Abs. 2 bis 2b genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. Nr. L 249 vom 19.9.2002, S. 21 und
Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S.1.
Abkürzung
TKG 2003
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist;
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist, durch
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(2a) Die Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung der in den Abs. 2 genannten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem sie unter anderem
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;
gewährleisten, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
den Wettbewerb zum Nutzen der Teilnehmer schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, berücksichtigen;
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
(2b) Dieses Bundesgesetz dient auch der Erleichterung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und der Schaffung entsprechender Anreize, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.
(2c) Dieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.
(3) Die in Abs. 2 bis 2b genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. Nr. L 249 vom 19.9.2002, S. 21,
Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S.1 und
Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S.20.
Abkürzung
TKG 2003
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
“Betreiber” ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
“Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes” die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder das Zurverfügungstellen eines derartigen Netzes;
“Betreiben eines Kommunikationsdienstes” das Ausüben der rechtlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind;
“Betreiben eines Kommunikationsnetzes” das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden;
“Endnutzer” einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
“Funkanlage” ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
“funktechnische Störung” einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
“geografisch gebundene Nummer” eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;
“Kommunikationsdienst” eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
“Kommunikationslinie” unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Kommunikationskabelanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Kabelschächte und Rohre;
“Kommunikationsnetz” Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
“Mietleitungen” Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
“Netzabschlusspunkt” den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
“Nutzer” eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
“öffentliche Sprechstelle” ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
“öffentlicher Telefondienst” ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;
“öffentliches Kommunikationsnetz” ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
“öffentliches Telefonnetz” ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste genutzt wird; es ermöglicht die Übertragung gesprochener Sprache zwischen Netzabschlusspunkten sowie andere Arten der Kommunikation wie Telefax- und Datenübertragung;
“Teilnehmer” eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung dieser Dienste geschlossen hat;
“Teilnehmeranschluss” die physische Verbindung, mit dem der Netzanschluss in den Räumlichkeiten des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Telefonnetz verbunden wird;
“Telekommunikationsdienst” ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
“Telekommunikationsendeinrichtung” ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
“Zugang” die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von Kommunikationsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Einrichtungen gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungen und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
“zugehörige Einrichtungen” diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;
“Zusammenschaltung” die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
„Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
„Betreiber eines Kommunikationsdienstes“ ein Unternehmen, das die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;
„Betreiber eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen ausübt. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden;
„Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
„funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
7a „Frequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
„geografisch gebundene Nummer“ eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;
8.a „GEREK“ das mit Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
„Kommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
„Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
„Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
„Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
„Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
„öffentliche Sprechstelle“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
„öffentlicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von aus- und eingehenden Inlandsgesprächen oder Inlands- und Auslandsgesprächen direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;
„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
„öffentliches Telefonnetz“ ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlicher Telefondienste genutzt wird;
„Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes geschlossen hat;
„Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird;
„Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
„Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
„Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
23a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;
„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt.
Abkürzung
TKG 2003
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
„Betreiber eines Kommunikationsdienstes“ ein Unternehmen, das die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;
„Betreiber eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen ausübt. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden;
4a. „Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:
der Dienst ist über öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und
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