Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Kärnten: ...................................... 100
Salzburg: ..................................... 60
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 238/2003, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.
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