Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-13
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Kärnten: ...................................... 100

Salzburg: ..................................... 60

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 238/2003, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.

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