(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M142 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 1963 Helium, tiefgekühlt, flüssig und UN 1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-07-26
Status Aufgehoben · 2008-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Finnland III 124/2003 Frankreich III 124/2003 Norwegen III 88/2003 Schweden III 124/2003 *Vereinigtes Königreich III 88/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Mai 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 1. April 2003
Norwegen 30. April 2003

(1) Abweichend von Absatz 6.7.4.14.1 müssen ortsbewegliche Tanks für die Beförderung von UN 1963 Helium, tiefgekühlt, flüssig und UN 1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig, keinem Auflauftest unterzogen werden, wenn der ortsbewegliche Tank mit der Aufschrift „NOT FOR RAIL TRANSPORT“ auf dem Metallschild gemäß Absatz 6.7.4.15.1 und in Buchstaben von mindestens 10 cm Höhe an beiden Seiten der äußeren Umhüllung versehen ist.

(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

(3) Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M142)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Jänner 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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