Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule Salzburg – Privatstiftung
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/2004 anzuwenden (vgl. § 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/2004
anzuwenden (vgl. § 3).
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studienprogramm an der "Medizinischen Schule Salzburg - Privatstiftung" zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(3) Die Förderungen für Studierende werden von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/2004
anzuwenden (vgl. § 3).
§ 2. (1) Studienunterstützungen für das Diplomstudium Humanmedizin werden höchstens für sechs Jahre gewährt.
(2) Bei der Förderung des Diplomstudiums Humanmedizin sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 48 ECTS-Punkten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Studienjahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(3) Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/2004 anzuwenden.
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