Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of European Studies (M.E.S.)“, Universitätslehrgang „Master in European Integration and Regionalism“, Universität Graz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Master in European Integration and Regionalism” der Universität Graz ist der akademische Grad “Master of European Studies”, abgekürzt “M.E.S.”, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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