Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualität - Training & Certification GmbH (ÖVQ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-13
Status Aufgehoben · 2006-03-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

§ 1. Die Österreichische Vereinigung für Qualität - Training Certification GmbH (ÖVQ) mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/24, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Personen im Bereich

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung, BGBl. Nr. 306/1995,

2.

die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung geändert wird, BGBl. II Nr. 243/1998.

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