Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und
Indizes der Großhandelspreise,
Indizes der Baupreise und Baukosten,
Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter und
Indizes der Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen zu erstellen.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind stichtagsbezogen zu erheben:
die Großhandelspreise (§ 4 Abs. 1 Z 1), die Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Abs. 1 Z 4) und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, sowie die Baukosten monatlich;
Preise für Ausrüstungsgüter (§ 4 Abs. 1 Z 3) sowie die Baupreise (§ 4 Abs. 1 Z 2) und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 vierteljährlich.
(2) Der Stichtag ist:
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats;
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;
für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus abweichend von
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft zuzuordnen sind:
Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);
Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das "Verlagswesen", die "Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen", die "Herstellung von Waffen und Munition", der "Schiffbau" sowie "Luft- und Fahrzeugbau";
Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);
Abteilung 45 (Bauwesen);
Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Tankstellen;
Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von im Großhandel verkauften Waren und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen;
die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von ab Werk verkauften Waren, von exportierten Waren und erbrachten Dienstleistungen;
die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit.
(2) Unter Waren und Dienstleistungen im Sinne Abs. 1 Z 4 und 5 sind zu verstehen:
Produkte und Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 347/2003 zur Erstellung der "PRODCOM-Liste" der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates sowie
Güter gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern, abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Waren (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. "free on board" zu erheben.
Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 ausüben.
(3) Die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau oder Erhaltung oder Betrieb
von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
von Anlagen zur Energiegewinnung oder -verteilung
(4) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gilt (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2) Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
(3) Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Waren und erbrachten Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.
(4) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.
(5) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 auszuwählen.
(6) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Qualitätskontrolle
§ 7. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
Auskunftserteilung
§ 8. Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis. Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
Auskunftserteilung
§ 8. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf freiwilliger Basis. Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 sind die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Erhebungsunterlagen
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Die Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.
Berechnung der Preisindizes
§ 11. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:
für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 5 erhobenen Daten;
für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erhobenen Daten;
für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 erhobenen Daten;
für die Indizes der Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen:.
den Großhandelspreisindex innerhalb zehn Tage nach Ende des Berichtsmonats;
den Baupreisindex innerhalb 45 Tage nach Ende des Berichtsquartals,
den Baukostenindex innerhalb 15 Tage nach Ende des Berichtsmonats;
den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb 90 Tage nach Ende des Berichtsquartals;
den Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen innerhalb 50 Tage nach Ende des Berichtsmonats.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:
der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der CPA-Gliederung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),
der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,
der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),
der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen CPA gemäß des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 204/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und
der Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 1.1 gemäß des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 29/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes nach § 1 durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998, S 1 (CELEX 31998R1156);
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX 32002R0113);
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