Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Für die auf dem Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 8. und 9. August 2003 sowie für einen Trainingstag am Vortag der Veranstaltung wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 *1) zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkung des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Abhaltung dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt.
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*1) Kundgemacht im BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 206/1997