VEREINBARUNG zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches Belgien über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. August 2003 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Absicht, die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten festzulegen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1.

„Verordnung“:

2.

„Durchführungsverordnung“:

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige belgische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.

Artikel 3

Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

Artikel 4

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlich für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen mit. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und wird mit 1. Jänner 1994 wirksam. Vor ihrem In-Kraft-Treten wird diese Vereinbarung vorläufig ab ihrer Unterzeichnung mit 1. Jänner 1994 angewendet.

(2) Bei Anstaltspflege in Österreich im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1996 erstattet der zuständige belgische Träger in Anwendung des Artikels 93 der Durchführungsverordnung anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Falle tritt die Vereinbarung mit dem Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 3. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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