Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein“ jedes Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter (Richterin) oder Staatsanwalt (Staatsanwältin);
„Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 7/1989.
Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag
§ 2. (1) Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.
(2) Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.
(3) Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.
Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 3. Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.
Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
§ 4. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Zeiten erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet worden ist. Insbesondere erlischt der Anspruch auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach vergleichbaren Regelungen.
Bestätigungen
§ 5. Für den Tag des Diensteintrittes beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Rechtsdienstes der Fürstlichen Regierung maßgebend.
Durchführungsregelungen
§ 6. Der Bundesminister für Justiz kann mit den in Betracht kommenden Organen des Fürstentums Liechtenstein die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.
Übergangsbestimmungen
§ 7. Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
In-Kraft-Treten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.