Bundesgesetz über den Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen
§ 1. Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt, für den Bund
18 Stück Luftraumüberwachungsflugzeuge zum Kaufpreis von bis zu 1 337 Millionen Euro anzukaufen und zusätzlich
Verträge über Lieferungen und Leistungen von bis zu 632 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem Ankauf und der über den Voranschlagsansatz 1/40108 zu bedeckenden mehrjährigen Bezahlung dieser Luftraumüberwachungsflugzeuge abzuschließen.
Für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu sorgen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
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