Bundesgesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs getroffen werden(NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
zum Bezugszeitraum vgl. § 2
§ 1. (1) Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes darf die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes für die Dauer von höchstens achtzehn Monaten aufgeschoben werden, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe achtzehn Monate nicht übersteigt.
(2) Liegen zwar die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, aber kein besonderer Grund im Sinne dessen
Z 2 lit. a vor, so ist ein Strafaufschub nach Abs. 1 in der beantragten, achtzehn Monate nicht übersteigenden Dauer zu gewähren, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe
sechs Monate nicht übersteigt oder
sechs Monate, nicht aber ein Jahr, übersteigt und der Verurteilte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
§ 2. Dieses Gesetz ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Strafaufschub nach seinem In-Kraft-Treten gestellt wird. Es ist auf Fälle nicht mehr anzuwenden, in denen der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2005 gestellt wird.
§ 2. Dieses Gesetz ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Strafaufschub nach seinem In-Kraft-Treten gestellt wird. Es ist auf Fälle nicht mehr anzuwenden, in denen der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2007 gestellt wird.
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