Kohleabgabegesetz
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
§ 1. (1) Der Kohleabgabe unterliegen
Die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung.
Der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.
(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.
(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Steuergegenstand
§ 2. (1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe), 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat) und 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle) der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Steuergegenstand
§ 2. (1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen
- 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
- 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)
- 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)
- 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien) und
- 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Steuerbefreiungen
§ 3. (1) Von der Kohleabgabe befreit ist
Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.
Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
(2) Die Befreiungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Abgabenschuldner
§ 4. (1) Abgabenschuldner ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.
(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.
(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Erhebung der Abgabe
§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge an Kohle selbst zu berechnen und zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.
(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen der selbst berechneten bzw. entrichteten Beträge von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die in Abs. 1 genannte Fälligkeit.
(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Menge an Kohle aufzunehmen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.
zum Bezugszeitraum vgl. § 8
Erhebung der Abgabe
§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge an Kohle selbst zu berechnen und zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.
(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen der selbst berechneten bzw. entrichteten Beträge von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die in Abs. 1 genannte Fälligkeit.
(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Menge an Kohle aufzunehmen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
§ 7. Der Abgabenschuldner gemäß § 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.
In-Kraft-Treten
§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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