Bundesgesetz, mit dem das Privatbahnunterstützungsgesetz 1988 geändert und der Anwendungsbereich zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 festgelegt wird
Artikel I
(Anm.: Änderung des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 606/1988)
Artikel II
Vom Anwendungsbereich zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 werden gemäß Art. 1 dieser Verordnung Unternehmen ausgenommen, die Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes 1957) und Kraftfahrlinien (§ 1 des Kraftfahrliniengesetzes 1952) ausschließlich im Stadt- und Vorortverkehr betreiben.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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