Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesregierung zum Abkommen zwischen der NATO und FYROM über den Status des KFOR-Personals in FYROM vom 18. Mai 2001

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-06-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesregierung wurde am 21. Juni 2002 bei der NATO hinterlegt. Die entsprechenden Rechte und Pflichten für Österreich bestehen seit 21. Juni 2002.

Ständige Vertretung Österreichs bei der NATO

Der Missionschef

No: 90.060/10/02

Arbeitsübersetzung
20. Juni 2002

Sehr geehrter Herr De Vidts,

ich beehre mich, auf Ihr Schreiben CJ(01)0798 vom 15. Juni 2001 Bezug zu nehmen, mit dem Sie Österreich eingeladen haben, die Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten von KFOR und ihrer Teilnehmer während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzuwenden, so wie sie im Abkommen vom 18. Mai 2001 enthalten sind, das zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und NATO über - unter anderem - den Status von KFOR-Personal, das sich auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befindet, abgeschlossen wurde.

Die Österreichische Bundesregierung geht davon aus, dass es der Absicht der NATO und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht, dass das Abkommen für Österreich und österreichisches Personal die selben Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten wie für NATO-Staaten und ihr Personal, das bei KFOR eingesetzt ist, vorsieht. Die Österreichische Bundsregierung beehrt sich daher, die Annahme der genannten Rechte, Pflichten, Privilegien und Immunitäten der KFOR während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu bestätigen.

Die Österreichische Bundesregierung geht ferner davor aus, dass dieses Schreiben von der NATO an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und an die anderen KFOR-Teilnehmerstaaten, die nicht NATO-Mitglieder sind, weitergeleitet wird.

Gezeichnet:

Thomas MAYR-HARTING

Botschafter

Herrn Baldwin De Vidts

NATO Rechtsberater

NATO HQ

B-1110 Brüssel

Ständige Vertretung der Republik Mazedonien bei der NATO

NATO Hauptquartier - M. Wörner Gebäude

Boulevard Leopold III, 1110 Brüssel

Tel: 02/707 27 62; Fax: 02/707 27 57

E-Mail: macedonia.mission@hq.nato.int

Nr. 250-A1

Brüssel, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin, Dr. Ilinka Mitreva zu übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel VII des NATO-Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die Republik Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Dr. Nano Ruzin

Botschafter

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Die Ministerin

Skopje, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

1.

Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene Bedeutung:

2.

NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem Territorium der Republik Mazedonien einrichten.

3.

Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden Länder, und ihr dauernd in der Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich aller technischen Anhänge, zugestanden werden.

4.

Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.

5.

Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel VI des NATO SOFA ausgeübt.

6.

KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.

7.

Die Behörden der Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.

8.

NATO/KFOR hat die Regierung der Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.

9.

KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR-Ausweis als solche zu identifizieren.

10.

Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden, finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.

11.

Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10 des Basisabkommens zu klären.

12.

Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien abgeändert werden.

13.

Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.

Gezeichnet:

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Der ehrenwerte

Lord Robertson of Port Ellen, PC

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

SG (2001) 0582

18. Mai 2001

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Es ist mir eine Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

1.

Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene Bedeutung:

2.

NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.

3.

Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden Länder, und ihr dauernd in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich aller technischen Anhänge zugestanden werden.

4.

Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.

5.

Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel VI des NATO SOFA ausgeübt.

6.

KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.

7.

Die Behörden der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.

8.

NATO/KFOR hat die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.

9.

KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR Ausweis als solche zu identifizieren.

10.

Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden, finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.

11.

Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10 des Basisabkommens zu klären.

12.

Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien abgeändert werden.

13.

Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.“

Ich beehre mich des Weiteren, den Erhalt des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin, des Leiters Ihrer Mission bei der NATO, vom 18. Mai 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

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