(Übersetzung)PROTOKOLL VON CARTAGENA ÜBER DIE BIOLOGISCHE SICHERHEIT ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-09-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 213/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen wird genehmigt.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anlagen in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 11. September 2003 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Barbados
Belarus
Bhutan
Bolivien
Botsuana
Bulgarien
Dänemark (außer Färöer und Grönland)
Dschibuti
Ecuador
Europäische Gemeinschaft
Fidschi
Frankreich
Ghana
Indien
Kamerun
Kenia
Kolumbien
Kroatien
Kuba
Lesotho
Liberia
Luxemburg
Malediven
Mali
Marshallinseln
Mauritius
Mexiko
Moldau
Mongolei
Mosambik
Nauru
Nicaragua
Niederlande
Nigeria
Niue
Norwegen
Oman
Palau
Panama
Rumänien
Samoa
Schweden
Schweiz
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Ukraine
Venezuela
Vereinigte Republik Tansania

Folgende Staaten haben Erklärungen abgegeben:

China

Die Volksrepublik China hat erklärt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung keine Anwendung findet.

Ferner hat die Regierung der Volksrepublik China am 9. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

Estland

Anlässlich der Ratifikation hat Estland folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 19 Abs. 1 des Protokolls das Umweltministerium als innerstaatliche Anlaufstelle und das Umweltministerium, das Sozialministerium und das Landwirtschaftsministerium als zuständige nationale Behörden.

Europäische Gemeinschaft

Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärung abgegeben:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im besonderen gemäß seinem Artikel 175 (1) für den Abschluss internationaler Abkommen und die Umsetzung der daraus entstehenden Verpflichtungen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen, zuständig ist:

– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

– Schutz der menschlichen Gesundheit;

– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass sie bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften, die von diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten umfassen, angenommen hat und gemäß Artikel 20 (3) (a) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit eine Liste dieser Rechtsvorschriften der Informationsstelle für biologische Sicherheit übermitteln und entsprechend aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener aus dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit entstehenden Verpflichtungen zuständig, die geltendes Gemeinschaftsrecht umfassen.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaften unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Weiterentwicklung.“

Neuseeland

Neuseeland hat mit Wirkung vom 24. Februar 2005 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Vereinigtes Königreich

Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Protokolls am 30. Mai 2014 auf Gibraltar ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Protokolls –

ALS VERTRAGSPARTEIEN des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet;

EINGEDENK des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des Übereinkommens;

FERNER EINGEDENK der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden;

IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

IN ANBETRACHT des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie große Chancen für menschliches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht;

FERNER IN ANERKENNUNG der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt für die Menschheit;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen umzugehen;

IN DER ERKENNTNIS, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte;

IN DEM VERSTÄNDNIS, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

ZIEL

Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt.

Artikel 2

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung, Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

(3) Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge aller Staaten.

(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Maßnahmen mit dem Ziel und den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen.

(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

Artikel 3

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls

a)

bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;

b)

bedeutet „Anwendung in geschlossenen Systemen“ jede in einer Einrichtung, Anlage oder anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt sind, die durch besondere Maßnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen mit der äußeren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen;

c)

bedeutet „Ausfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;

d)

bedeutet „Exporteur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;

e)

bedeutet „Einfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei;

f)

bedeutet „Importeur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;

g)

bedeutet „lebender veränderter Organismus“ jeden lebenden Organismus, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurde;

h)

bedeutet „lebender Organismus“ jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen oder vervielfältigen kann, einschließlich steriler Organismen, Viren und Viroiden;

i)

bedeutet „moderne Biotechnologie“ die Anwendung

a)

von In-vitro-Nukleinsäure-Techniken, einschließlich rekombinanter Desoxyribonukleinsäure (DNS) und der Direkteinspritzung von Nukleinsäure in Zellen oder Organellen, oder

b)

der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus, wodurch natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmlichen Zucht und Auswahl eingesetzt werden;

j)

bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;

k)

bedeutet „grenzüberschreitende Verbringung“ die Verbringung eines lebenden veränderten Organismus aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei; für die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschreitende Verbringung auch die Verbringung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien.

Artikel 4

GELTUNGSBEREICH

Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durchfuhr, die Handhabung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Artikel 5

ARZNEIMITTEL

Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, findet dieses Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind.

Artikel 6

DURCHFUHR UND ANWENDUNG IN GESCHLOSSENEN SYSTEMEN

(1) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informationsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr Gebiet mitzuteilen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die Durchfuhr von lebenden veränderten Organismen.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, und Normen für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsbereich festzulegen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, welche nach den Normen der einführenden Vertragspartei erfolgt.

Artikel 7

ANWENDUNG DES VERFAHRENS DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG IN KENNTNIS DER SACHLAGE

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 findet vor der ersten absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zum Zweck der absichtlichen Einbringung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei das in den Artikeln 8 bis 10 und 12 beschriebene Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage Anwendung.

(2) Der Begriff „absichtliche Einbringung in die Umwelt“ in Absatz 1 bezieht sich nicht auf lebende veränderte Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind.

(3) Artikel 11 findet vor der ersten grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, Anwendung.

(4) Das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage findet keine Anwendung auf die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die nach einer Entscheidung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

ANMELDUNG

(1) Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden veränderten Organismus an, der unter Artikel 7 Absatz 1 fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies zu tun. Die Anmeldung hat mindestens die in Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten.

(2) Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

Artikel 9

BESTÄTIGUNG DES EINGANGS DER ANMELDUNG

(1) Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang den Eingang der Anmeldung.

(2) Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen,

a)

an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist;

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