Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik (EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Lehrberuf EDV-Systemtechnik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-Systemtechnikerin) zu bezeichnen.
Lehrberuf EDV-Systemtechnik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-Systemtechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Kundenorientiertes Erstellen EDV-technischer Konzepte,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,
Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware) und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software, Internet, E-mail),
Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,
Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),
Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen Datenverarbeitung,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der EDV-Systemtechnik und der Datenkommunikationstechnik,
Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
Kundenberatung, Anwendungsmöglichkeit und Einsatz des Internet,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
Instandsetzung und Wartung von mechanischen und elektronischen Büromaschinen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des
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Arbeitsplatzes
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```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
```
Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der fachgerechten Lagerung und des
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fachgerechten Transports der Werk- und Hilfsstoffe sowie der
zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Geräte
```
```
```
Kenntnis über
```
Datensicherheit und - -
Datenschutz
```
```
```
Herstellen
```
von fachein-
schlägigen - - -
mechanischen
Verbindungen
```
```
```
Herstellen von elektrischen - -
```
Verbindungen
```
```
```
Einfaches
```
Zerlegen,
Warten und
Zusammenbauen Zerlegen und Zusammenbauen von mechanischen
von Teilen
mechanischen
Teilen
```
```
```
Zurichten von
```
Leitungen und
Herstellen
von - - -
elektrisch
leitenden
Verbindungen
```
```
```
Einbauen und Justieren von mechanischen, elektrischen und
```
elektronischen Ersatzteilen und Bauelementen
```
```
```
Handhaben
```
analoger und
digitaler - - -
Messgeräte
```
```
```
Systematisches Aufsuchen, Erkennen und Beheben von
```
Störungsursachen
```
```
```
Lesen und
```
Anfertigen
einfacher
Skizzen,
Stücklisten, Anfertigen von Skizzen (elektronischer Art)
Montage-
zeichnungen
und
Schaltplänen
```
```
```
Einfaches
```
Einstellen Einstellen und Prüfen mechanischer,
und Prüfen elektromechanischer und elektronischer
mechanischer Bauteile; Instandsetzung und Wartung
und elektro- von mechanischen und elektronischen
mechanischer Büromaschinen und EDV-Geräten
Bauteile
```
```
```
Messen von Handhaben und Einsetzen analoger und
```
elektrischen digitaler Mess- und Prüfgeräte
Größen
```
```
```
Lesen von
```
einfachen
Werkzeich- Entwickeln einfacher elektronischer
nungen Schaltungen
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse der
Digital-
technik,
Speicher-
technik, Kenntnis der Speichertechnik,
Aufzeich- Aufzeichnungstechnik,
- nungstechnik, Übertragungstechnik,
Übertragungs- Schnittstellentechnik und
technik, Kommunikationstechnik
Schnittstel-
lentechnik
und
Kommunika-
tionstechnik
```
```
```
Kenntnisse der Bauelemente und Grundschaltungen in der
```
Digitaltechnik
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse über
Aufbau und Kenntnis über Aufbau und Arbeitsweise von
Arbeitsweise Mikrocomputersystemen
von Mikrocom-
putersystemen
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse über
das
Programmieren Kenntnisse über das Programmieren und
und Erstellen Erstellen einfacher Programme
einfacher
Programme
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse von
Betriebs-
systemen, Kenntnisse über Betriebssysteme,
Bedienerober- Bedieneroberflächen und Standardsoftware
flächen und
Standardsoft-
ware
```
```
```
-
- Grundkenntnisse über die
```
Errichtung und den Betrieb von
Breitbandkommunikationsnetzen
```
```
```
Grundkenntnisse von Netzen Kenntnisse von Netzen und
```
und Netzwerken sowie Netzwerken,
Verbindungstechniken Verbindungstechniken sowie
Peripheriegeräten
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen elektronischen
```
Sicherheitsvorschriften und Normen (EN, ÖVE)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen
```
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich
```
```
```
Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der
```
kundengerechten Kommunikation
```
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Hard- und
```
Software
```
```
```
Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und
```
Qualitätskontrolle
```
```
```
Kenntnis der betrieblichen Kontroll- und
```
Sicherheitseinrichtungen
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
```
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
```
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:
Angewandte Mathematik,
Fachkunde,
Fachzeichnen,
Programmieren.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Betriebssysteme) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,
eine Arbeit an Geräten oder Anlagen der EDV-Systemtechnik nach Angabe,
Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
Einbindung eines EDV-Gerätes in ein Kommunikationsnetz.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiger Zusammenbau,
⋯
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