Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fitnessbetreuung (Fitnessbetreuung- Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Lehrberuf Fitnessbetreuung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fitnessbetreuung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Fitnessbetreuer oder Fitnessbetreuerin) zu bezeichnen.
Lehrberuf Fitnessbetreuung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fitnessbetreuung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fitnessbetreuer/Fitnessbetreuerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen beraten,
Service- und Betreuungskonzepte zusammenstellen und auf Kundenwünsche abstimmen,
Trainingsgeräte vorbereiten, bereitstellen und präsentieren,
Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten durchführen,
Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogramms betreuen und beraten,
Produkte und weitere Dienstleistungen anbieten und repräsentieren,
Kundeneinwendungen und Reklamationen beraten,
Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Mitgliedskarten usw.) durchführen,
Kunden über das gesamte Leistungsangebot des Lehrbetriebes informieren und beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
Einführung in die
Aufgaben, die
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Branchenstellung Kenntnis der Marktposition und des
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und das Angebot Kundenkreises des Lehrbetriebes
des Lehrbetriebes
```
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Grundkenntnisse des rechtlichen Rahmens der betrieblichen
```
Leistungserstellung und der anderen betriebsrelevanten
```
Rechtsvorschriften
```
```
Kenntnis der betrieblichen
```
Arbeitsabläufe sowie der
```
Koordination, Kooperation und -
Kommunikation im Betrieb
```
```
Kenntnis der
betrieblichen
Risiken, ihrer
```
-
- Vermeidung,
```
Verminderung und
Versicherbarkeit
```
```
Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der
```
Trainingsgeräte, Betriebs- und Hilfsmittel
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung qualitätssichernder Maßnahmen
```
```
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```
Kenntnis der Anatomie
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen
```
```
```
```
Kenntnis der Sportphysiologie
```
```
```
```
Kenntnis der Bewegungslehre
```
```
```
```
Grundkenntnisse über die Ernährungslehre, insbesondere der
```
Grundlagen und Wirkung bewusster Ernährung und
Sporternährung
```
```
```
Kenntnis und Anwendung von im Umgang mit den betrieblichen
```
Zielgruppen adäquaten Motivations-, Kommunikations- und
Animationstechniken und didaktischen Methoden auf Basis der
Sport- und Freizeitpädagogik
```
```
Mitarbeit bei der Planung und
```
- Organisation betrieblicher In- und
```
Outdoor-Veranstaltungen
```
```
Kenntnis der Mitarbeit bei der Zusammenstellung
```
Trainingslehre von Trainingsprogrammen auch unter
```
Einsatz informationstechnischer
Betriebsmittel
```
```
Betreuung und
Mitarbeit bei der Betreuung von Beratung von Kunden
```
Kunden in Bezug auf den in Bezug auf den
```
Trainingsablauf und der Trainingsablauf und
Trainingssequenzen die
Trainingssequenzen
```
```
Grundkenntnisse
über die für den
Fitnessbereich Kenntnis der für den Fitnessbereich
spezifischen spezifischen Geräte, deren
```
Geräte (wie Einstellung und Wartung (wie
```
Herz-Kreislauf- Herz-Kreislauf-Trainingsgeräte
Trainingsgeräte und Krafttrainingsgeräte)
und Krafttrai-
ningsgeräte)
```
```
Mitarbeit bei der
Kenntnis der Arten und Wirkung von Planung und
```
Gymnastikübungen und Durchführung von
```
Aerobicprogrammen Gymnastik- und
Aerobicprogrammen
```
```
Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich
```
Herkunft, Eigenschaften, Ausführungen,
```
Verwendungsmöglichkeiten, Produktqualität, Qualitäts- und
Preisunterschiede sowie der Produktpflege
```
```
Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen zu den
```
betrieblichen Leistungen und Produkten einschließlich des
```
Anbietens von Zusatz- und Ergänzungsverkäufen auf Basis der
Kenntnis des betrieblichen Leistungs- und Warenangebots
```
```
Mitwirken bei der Planung und
```
- Durchführung verkaufsfördernder
```
Maßnahmen einschließlich
Warenpräsentation
```
```
Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter
```
Bedachtnahme auf Ordnung, Sicherheit und
```
Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der Warenverbrauchsfristen
und Ablauftermine
```
```
Kenntnis des
betrieblichen
Abrechnungs-
```
systems und der Mitarbeit bei der Abrechnung unter
```
damit verbundenen Bedachtnahme der Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitsmaß-
nahmen
```
```
```
- Mitarbeit beim Zahlungsverkehr
```
```
```
Kenntnis und Durchführung einfacher Büroarbeiten
```
(Kundenevidenz, Ausstellen von Zahlungsbelegen und
```
Mitgliedskarten usw.)
```
```
Kenntnis der Behandlung von Kundeneinwendungen und
```
Reklamationen, Beschwerden handhaben
```
```
```
Kenntnis der
betriebsüblichen
```
- Maßnahmen und des -
```
Verhaltens bei
Diebstahl
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
```
Sicherheitsvorschriften und der sonst in Betracht kommenden
```
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis über Inhalt und Ziele der Ausbildung sowie über
```
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Schriftliche Ausarbeitung einer Trainingseinheit,
Ausarbeitung eines Trainingsprogrammes über einen längeren Zeitraum für eine bestimmte Zielgruppe,
praktische Anleitung und Durchführung einer Trainingseinheit (wahlweise Kraft- oder Ausdauertraining) einschließlich der Kontrolle und Einstellung von Geräten.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtigkeit und Sorgfalt der Arbeitsausführung,
Anleitung zur Arbeitsausführung unter Verwendung adäquater Kommunikations- und Motivationstechniken,
Auswahl und Gestaltung der Trainingsprogramme unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der angegebenen Zielgruppe.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln und nach Möglichkeit Fitnessgeräte und Demonstrationspersonen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Hygiene sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Kalkulation einer betrieblichen Leistung,
Kassenabrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Anatomische und physiologische Grundlagen und Bewegungslehre,
ernährungswissenschaftliche Grundlagen,
Apparate, Geräte und Materialkunde,
Motivations- und Kommunikationstechnik,
Gesundheitsförderung und -vorsorge,
Erste Hilfe.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge,
```
für jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrberuf nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Fitnessbetreuer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 286/1998, tritt unbeschadet des Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Fitnessbetreuer ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in der genannten Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fitnessbetreuer entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fitnessbetreuung voll anzurechnen.