Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatronik (Mechatronik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-15
Status Aufgehoben · 2019-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf in der Mechatronik

§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und abgleichen,

5.

mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und installieren,

6.

elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,

7.

mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen,

8.

elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen,

9.

mechatronische Systeme programmieren und prüfen,

10.

Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen,

11.

betriebsspezifische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen, in Betrieb nehmen und übergeben,

12.

mechatronische Systeme instand halten und warten,

13.

Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

14.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

15.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und einschlägigen Umweltstandards ausführen,

16.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

17.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des

```

Arbeitsplatzes

```


```

```

2.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

3.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

4.

Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf-

```

und Schaltplänen; Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und

Schaltskizzen und -plänen

```


```

```

5.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung

```

```


```

```

6.

Grundkennt- Kenntnis

```

nisse über über das Planen und Steuern von

das Planen Planen und Arbeitsabläufen, Kontrollieren

und Steuern Steuern von und Beurteilen der

von Arbeits- Arbeits- Arbeitsergebnisse

abläufen abläufen

```


```

```

7.

Fertigkeiten in der

```

Werkstoffbearbeitung:

Messen, Anreißen, Bohren,

Senken, Spanen, - -

Scharfschleifen, Passen,

Zusammenbauen,

Gewindeschneiden, Drehen und

Fräsen

```


```

```

8.

Oberflächenbearbeitung von

```

Hand und unter Verwendung - -

von Maschinen

```


```

```

9.

Grundkennt- Kenntnisse

```

nisse der der Elektro- Kenntnisse über Betrieb und

Elektro- technik und Anwendung elektrischer

technik und Elektronik Betriebsmittel, Geräte

Elektronik und Anlagen

```


```

```

10.

Zurichten, Verlegen und

```

Anschließen von elektrischen - -

Leitungen

```


```

```

11.

Herstellen von Klemm-, Löt-

```

und Steckverbindungen - -

```


```

```

12.

Grundkennt- Kenntnis über

```

nisse über Betrieb und

elektrische Anwendung von Installieren, Einstellen und

und elektroni- Abgleichen von mechatronischen

elektronische schen Baugruppen und Geräten

Bauelemente Bauteilen und

Baugruppen

```


```

```

13.

Verdrahten von

```

elektromechanischen und Kenntnis über Betrieb und

elektronischen Bauteilen zu Anwendung elektrisch und

Schaltungen elektronisch gesteuerte Antriebe

```


```

```

14.

Handhaben von Messen von

```

Messgeräten elektrischen Messen von berufstypischen

und Größen nichtelektrischen Größen

Prüfgeräten

```


```

```

15.

Kenntnis der Anwendung und

```

Maßnahmen zum Überprüfung Mechanische und

Schutz gegen der Maßnahmen elektrotechnische Vorschriften

elektrischen zum Schutz über Sicherheitsvorrichtungen,

Schlag (ÖVE- gegen wie NOT-AUS oder Meldesysteme

Vorschriften) elektrischen kennen und prüfen

Schlag (ÖVE-Vorschriften)

(ÖVE-

Vorschriften)

```


```

```

16.

Herstellen von lösbaren

```

(Schrauben, Stiften) und

nicht lösbaren Verbindungen - -

(Löten, Kleben und Nieten)

```


```

```

17.

Kenntnisse

```

über Anwenden der Schweißverfahren (wie zB

Schweiß- Elektrodenhandschweißen, MAG-Schweißen)

verfahren

```


```

```

18.

Fertigen

```

einfacher

- Vorrichtungen - -

und

Ersatzteile

```


```

```

19.

Kenntnis über

```

Betrieb und

- Anwendung von Kenntnisse über

Bauelementen elektromechanische Bauteile und

der Pneumatik elektrische Maschinen

und Hydraulik

```


```

```

20.

Rohr- und Schlauchleitungen

```

- - zurichten, verlegen und auf

Dichtheit prüfen

```


```

```

21.

Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von

```

- Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen

```


```

```

22.

Aufstellen und Inbetriebnehmen

```

von Maschinen, Geräten, Anlagen

- - und Anlagenteilen samt

Funktionskontrolle

```


```

```

23.

Sichern von Maschinen, Geräten,

```

- - Anlagen und Anlagenteilen für

den Transport

```


```

```

24.

Programmieren und Bedienen von

```

- - rechnergestützten

Werkzeugmaschinen (CNC)

```


```

```

25.

Kenntnis des rechnergestützten

```

- - Konstruierens (CAD)

```


```

```

26.

Kenntnis über Betrieb und

```

- - Anwendung von Regelstrecken und

Reglern

```


```

```

27.

Handhaben und Kenntnis über Kenntnis der

```

Anwenden von betriebsspezifische betriebs-

PCs Hardware und Software spezifischen

Netzwerke und

Bussysteme

```


```

```

28.

Programmieren und Ändern von

```

Steuerungsprogrammen (wie zB

- - SPS) sowie Erstellen und

Anwenden von Testprogrammen

```


```

```

29.

Zusammen-

```

bauen,

Verbinden und Inbetriebnehmen, Bedienen und

- Testen von Warten mechatronischer Systeme

System-

komponenten

```


```

```

30.

Aufsuchen von Fehlern an

```

mechatronischen Anlagen durch

- - systematische Fehlersuche,

Behebung und deren Dokumentation

```


```

```

31.

Grundkenntnisse des

```

Qualitätsmanagements und Kenntnis und Mitarbeit beim

Durchführung betrieblichen

qualitätssichernder Qualitätsmanagement

Maßnahmen

```


```

```

32.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

```

elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie

Maschinen-Sicherheitsverordnung,

Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische

Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)

```


```

```

34.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt:

Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen

Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich;

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung

sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

35.

Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen

```

in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit

```


```

```

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

37.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Funktionsanalyse.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat eine mechatronische Arbeitsprobe in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Errichtung, Änderung oder Instandhaltung eines mechatronischen Systems, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu erstrecken. Hiebei ist ein Steuerungsprogramm zu installieren, zu ändern oder neu zu konfigurieren, danach zu prüfen und in Betrieb zu nehmen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

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