Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-15
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf Speditionslogistik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeiten im Logistikmanagement durchführen,

2.

Logistikkonzepte erarbeiten,

3.

logistische Dienstleistungen kalkulieren,

4.

facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen durchführen,

5.

Analysemethoden im Logistikmanagement anwenden,

6.

Präsentationen durchführen, Grundlagen der Rhetorik und Methodik (wie Zeitmanagement, Projektmanagement und Riskmanagement) anwenden,

7.

Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen,

8.

Kunden betreuen und beraten,

9.

betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Personalcomputern und Netzwerken arbeiten,

10.

Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchführen,

11.

Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

12.

einfache Arbeiten im Logistikcontrolling durchführen,

13.

administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,

14.

an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,

15.

Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Die in Klammer angeführten Überschriften beziehungsweise Nummerierungen beziehen sich auf das Gesamtverzeichnis der Berufsbildpositionen der kaufmännischen Berufe.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

1 Der Lehrbetrieb

```


```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```


```

1.1.1 Grundkenntnisse

über die

Organisation, die

Kommunikation, Kenntnis der Organisation, der

die Aufgaben und Kommunikation, der Aufgaben und des

das Leistungsangebotes, die sich aus

Leistungsangebot, der Stellung des Betriebes im

die sich aus der jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben

Stellung des

Betriebes im

jeweiligen Wirt-

schaftsbereich

ergeben

```


```

1.1.2 Grundkenntnisse

über die

Branchenstellung

und ihre - -

Beziehungen zur

übrigen

Wirtschaft

```


```

1.1.3 Kenntnis der Marktposition, der

betriebsspezifischen Kontakte zu den

- jeweiligen Auftraggebern,

Auftragnehmern, Kunden, Parteien,

Patienten oder Klienten und deren

Verhalten

```


```

1.1.4 Kenntnis der für den Betrieb

- maßgeblichen Standorteinflüsse und des

Kundenverhaltens

```


```

1.1.5 Kenntnis der Rechtsform und

Grundkenntnisse über die spezifischen

- Rechtsvorschriften sowie über die sich

daraus ergebenden Aufgaben des

Lehrbetriebs

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und

Umweltschutz

```


```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```


```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen

sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit

```


```

1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,

Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der

aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```


```

1.2.4 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

```


```

1.2.5 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und

Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und

Reststoffen

```


```

1.2.6 Kenntnis und

Anwendung der

betrieblichen - -

Vorschriften

über Hygiene und

Brandverhütung

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

```


```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV

```


```

2.1 Verwaltung

```


```

2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben,

Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen

Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen

einschlägigen Unternehmen

```


```

2.1.2 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

```


```

2.1.3 Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken,

Karteien und Akten

```


```

2.1.4 Auswerten von betriebsspezifischen

- Statistiken und Berichten und

entscheidungsorientierte Bewertung der

Ergebnisse

```


```

2.2 Organisation und Qualität

```


```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und

Kommunikationsmittel

```


```

2.2.2 Kenntnis der Risken,

die sich aus dem

Arbeitsumfeld

- - ergeben, deren

Versicherungsmöglich-

keiten sowie

Verhalten im

Schadensfall

```


```

2.2.3 Kenntnis der Mitwirken beim

betriebsüblichen Behandeln von

Behandlung und Reklamationen

- des Verhaltens oder Beschwerden

bei Reklamationen

oder Beschwerden

```


```

2.2.4 Grundkenntnisse über das

- Leistungsangebot von Bahn, Post, anderen

Verkehrsträgern und

Kommunikationseinrichtungen

```


```

2.2.5 Administration und Organisation von Terminen und/oder

Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen

und Besprechungen

```


```

2.2.6 Grundkenntnisse

des Kenntnis des betriebsüblichen

Qualitätswesens Qualitätsmanagements

```


```

2.2.7 Kenntnis über Arbeitsorganisation

und Arbeitsgestaltung -

```


```

2.3 Kommunikation

```


```

2.3.1 Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben,

Schreiben von Standardbriefen

```


```

2.3.2 Arbeiten mit Formularen und Vordrucken

```


```

2.3.3 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und

fremdsprachig)

```


```

2.3.4 Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und

fremdsprachig)

```


```

2.3.5 Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte

Kommunikation

```


```

2.3.6 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten

oder Lieferanten

```


```

2.3.7 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein-

und -ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur

```


```

2.3.8 Kenntnis der facheinschlägigen

- fremdsprachigen Fachausdrücke

```


```

2.3.9 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- und

branchen- und betriebsüblichen

betriebsüblichen Mittel und

- Mittel und Möglichkeiten von

Möglichkeiten von Marketing, Werbung

Marketing, und Öffentlichkeits-

Werbung und arbeit

Öffentlichkeits-

arbeit

```


```

2.3.10 Mitwirken bei der Betreuung und Beratung

- von Kunden, Klienten, Patienten oder

Parteien

```


```

2.4 EDV

```


```

2.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die Struktur der

Struktur der betrieblichen EDV

betrieblichen (Anwendung und

EDV (Anwendung Aufgabe der EDV

und Aufgabe der in der Betriebs-

EDV in der organisation, wie -

Betriebsorgani- Textverarbeitung,

sation, wie Kalkulation,

Textverarbeitung, Bestellwesen,

Kalkulation, Buchhaltung und

Bestellwesen, Lagerhaltung)

Buchhaltung und

Lagerhaltung)

```


```

2.4.2 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen

- Einrichtungen der EDV (Hardware,

Software und Betriebssysteme)

```


```

2.4.3 Durchführen arbeitsplatzspezifischer

EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung,

- Kalkulation, Internet, E-Mail,

Buchhaltung, Terminüberwachung und

Ablage)

```


```

2.4.4 Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer

arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV

```


```

2.4.5 Grundkenntnisse über den Datenschutz

```


```

2.4.6 Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien

```


```

3 Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren,

Dienstleistungen)

```


```

3.1 Beschaffung

```


```

3.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- und

branchen- und betriebs-

betriebs- spezifischen

spezifischen Beschaffungsmög- -

Beschaffungsmög- lichkeiten und

lichkeiten und der

über die organisatorischen

Ermittlung des Durchführung der

Bedarfs Beschaffung

```


```

3.1.2 Mitwirken bei der

- - Ermittlung des

Bedarfs

```


```

3.1.3 Vorbereitung von

- und Mitwirken bei Durchführen von

Bestellungen Bestellungen

```


```

3.1.4 Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

- Angeboten, Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```


```

3.1.5 Überwachen der Maßnahmen bei

- Liefertermine Lieferverzug

```


```

3.2 Anbot

```


```

3.2.1 Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte,

Dienstleistungen)

```


```

3.2.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung,

Normen und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen

für die betriebliche Leistung

```


```

3.2.3 Mitwirken bei der Erstellung von Anboten

- und/oder Informationen über die

betrieblichen Leistungen

```


```

4 Betriebliches Rechnungswesen

```


```

4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

```


```

4.1.1 Grundkenntnisse über die betrieblichen

- Kosten, deren Beeinflussbarkeit und

deren Auswirkung auf die Rentabilität

und/oder Effizienz

```


```

4.1.2 Grundkenntnisse

über die

- Kostenrechnung, -

Kalkulation

und/oder

Budgeterstellung

```


```

4.1.3 Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

- und/oder Budgeterstellung

```


```

4.2 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung

```


```

4.2.1 Grundkenntnisse über die

- betriebsspezifischen Steuern und Abgaben

```


```

4.2.2 Grundkenntnisse über die Information der

- Lohn- und Gehaltsverrechnung

```


```

4.3 Rechnungswesen

```


```

4.3.1 Grundkenntnisse

über Aufgaben und Kenntnis der Aufgaben und Funktion

Funktion des des betrieblichen Rechnungswesens

betrieblichen

Rechnungswesens

```


```

4.3.2 Grundkenntnisse Kenntnis der

über rechnergestützten

- rechnergestützte Abläufe im

Abläufe im betrieblichen

betrieblichen Rechnungswesen

Rechnungswesen

```


```

4.3.3 Grundkenntnisse über Bedeutung und

- Aufgabe der Inventur und

Bestandsaufnahme

```


```

4.3.4 Mitarbeit bei der Inventur oder

- Bestandsaufnahme

```


```

4.3.5 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```


```

4.3.6 Vorbereiten von Unterlagen für die Verrechnung

```


```

4.4 Zahlungsverkehr

```


```

4.4.1 Grundkenntnisse

über den Kenntnis des betriebsspezifischen

Zahlungsverkehr Zahlungsverkehrs mit Lieferanten,

mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld-

Kunden, Behörden, und Kreditinstituten

Post, Geld- und

Kreditinstituten

```


```

4.4.2 Grundkenntnisse

über Kassaführung Kenntnis der Kassaführung

und Kassabuch

```


```

4.4.3 Mitwirken beim

- - Zahlungsverkehr

```


```

4.4.4 Kenntnis des

betriebsüblichen

- - Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Mahnwesen

```


```

4.5 Buchführung

```


```

4.5.1 Grundkenntnisse

über die

betriebliche

Buchführung und - -

die betrieblichen

Buchungs-

unterlagen

```


```

4.5.2 Grundkenntnisse

über Buchungen

und Kontierungen; Betriebliche Buchungsarbeiten und

Durchführen Erstellen von Auswertungen und

einfacher, Statistiken

einschlägiger

Arbeiten

```


```

4.5.3 - Kenntnis des Einheitskontenrahmens

```


```

```

5.

Erweiterte Grundkenntnisse

```

(S 1 Erweiterte Grundkenntnisse)

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

5.1 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der

(4.1) Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und

Einwände der Kunden berücksichtigen

```


```

5.2 Kenntnis über wichtige Vereinbarungen im

(5.1) Zusammenhang mit der Beschaffung, wie

- Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen

```


```

5.3 Grundkenntnisse über die

(5.2) - betriebsspezifischen einkaufsbezogenen,

rechtlichen Bestimmungen

```


```

5.4 Kenntnis der verschiedenen Transportarten und deren

(5.4) technischer Bedingungen

```


```

5.5 Mitwirken bei der Bestätigung und

(5.5) - Abwicklung von Aufträgen

```


```

5.6 Grundkenntnisse

(5.6) über die

betriebs-

spezifischen - -

verkaufs-

bezogenen,

rechtlichen

Bestimmungen

```


```

5.7 Kenntnis branchen- und

(5.8) betriebsspezifischer Möglichkeiten der

- Beschaffung von Transportleistungen,

Lagerleistungen und speditioneller

Nebenleistungen; Kenntnis über deren

organisatorische Durchführung

```


```

5.8 Kenntnis der

(6.1) betriebsspezifischen

Kostenrechnung und

Kalkulation

```


```

5.9 Kenntnis über Mitwirken an der

(6.5) die laufende laufenden

Kontrolle der Kontrolle der

Wirtschaftlichkeit Wirtschaftlichkeit

der betrieblichen der betrieblichen

Leistung Leistung

```


```

5.10 - Grundkenntnisse über das Controlling

(6.6)

```


```

5.11 - Fakturieren

(6.8)

```


```

```

6.

Besondere Leistungen des Betriebes

```

(S 5 Besondere Leistungen des Betriebes)

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

6.1 Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen

(1.6) Verkehrswege

```


```

6.2 Kenntnis der betriebsspezifischen Abwicklung des

(4.1) Verkaufs der Speditionsleistungen

```


```

6.3 - Frachtberechnung für die vom Betrieb

(4.6) eingesetzten Verkehrsträger

```


```

6.4

(4.7) Handhabung der Tarife und Kenntnis des Tarifwesens

```


```

6.5 Mitarbeit beim Abschluss und bei der

(4.8) Abrechnung von branchenspezifischen

- Versicherungen (Transportversicherung,

Lagerversicherung,

Haftpflichtversicherung,

Frachtführerversicherung)

```


```

6.6 Grundkenntnisse über die

(5.1) wichtigsten einschlägigen

Bestimmungen des Handelsrechts, -

Gewerberechts, Verkehrsrechts,

Transportrechts und

Versicherungsrechts

```


```

6.7 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen

(5.2) Vorschriften des Zollrechts,

- Außenhandelsrechts und Arbeitsrechts

einschließlich der dazugehörigen

Warenkunde

```


```

6.8 Grundkenntnisse

(5.3) über die

Allgemeinen

Österreichischen Kenntnis der Allgemeinen

Spediteur- Österreichischen Spediteurbedingungen

bedingungen (AÖSp) und der

(AÖSp) und über Speditionsversicherung (SVS)

die Speditions-

versicherung

(SVS)

```


```

6.9 Kenntnis der wichtigsten Liefer- und

(5.4) Zahlungsklauseln im Handelsverkehr in

- Bezug auf die Warenlieferung und auf die

Abwicklung von Beförderungsgeschäften

```


```

```

7.

Lagerwirtschaft/Lagerhaltung

```

(S 10 Lagerwirtschaft/Lagerhaltung)

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

7.1 Kenntnis des Lagerlogistikkonzeptes,

(1.1) der Lagerorganisation und des -

Warenflusses im Betrieb

```


```

7.2 Grundkenntnisse

(1.2) über die

- Zusammenhänge im -

überbetrieblichen

Warenfluss

```


```

7.3 Kenntnis über und Mitarbeit bei der

(1.3) - Entwicklung von Lagerlogistikkonzepten

```


```

7.4 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen

(1.5) Lagerungsvorschriften

```


```

7.5 Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen bei

(1.6) eingegangenen Waren

```


```

7.6 Grundkenntnisse Kenntnis der

(1.7) über Waren-, Verwaltung und

Beleg- und Kontrolle von -

Wertefluss Lagerbeständen

```


```

7.7 Mitwirken bei der Verwaltung und

(1.8) Kontrolle von Lagerbeständen, Ermittlung

- des Lagerbedarfes und Überwachung des

Lagerbestandes, unter Verwendung

betrieblicher EDV-Systeme

```


```

7.8 Grundkenntnisse

(1.12) über die

betriebliche

Lagerorganisation - -

und die

sachgemäße

Lagerung von

Gütern

```


```

7.9 Kenntnis der einschlägigen Vorschriften

(1.13) - über Lagerung, Handhabung und Transport

von gefährlichen Gütern

```


```

7.10 Grundkenntnisse

(1.14) über die Handhabung

von temperatur-

- - empfindlichen Gütern

bei Lagerung und

Transport

```


```

7.11 Grundkenntnisse über die Handhabung

(1.16) von Gütern und deren Lademittel bei

Lagerung und Transport -

einschließlich der dazugehörigen

Warenkunde

```


```

7.12 Grundkenntnisse

(1.17) über besondere

Beförderungsarten

und -bedingungen

- (zB Möbel- und -

Umzugstransport,

Kunsttransport,

Schwertransport)

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 4. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge,

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.