Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Lehrberuf Speditionslogistik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Arbeiten im Logistikmanagement durchführen,
Logistikkonzepte erarbeiten,
logistische Dienstleistungen kalkulieren,
facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen durchführen,
Analysemethoden im Logistikmanagement anwenden,
Präsentationen durchführen, Grundlagen der Rhetorik und Methodik (wie Zeitmanagement, Projektmanagement und Riskmanagement) anwenden,
Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen,
Kunden betreuen und beraten,
betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Personalcomputern und Netzwerken arbeiten,
Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchführen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
einfache Arbeiten im Logistikcontrolling durchführen,
administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Die in Klammer angeführten Überschriften beziehungsweise Nummerierungen beziehen sich auf das Gesamtverzeichnis der Berufsbildpositionen der kaufmännischen Berufe.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
1 Der Lehrbetrieb
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Grundkenntnisse
über die
Organisation, die
Kommunikation, Kenntnis der Organisation, der
die Aufgaben und Kommunikation, der Aufgaben und des
das Leistungsangebotes, die sich aus
Leistungsangebot, der Stellung des Betriebes im
die sich aus der jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben
Stellung des
Betriebes im
jeweiligen Wirt-
schaftsbereich
ergeben
```
```
1.1.2 Grundkenntnisse
über die
Branchenstellung
und ihre - -
Beziehungen zur
übrigen
Wirtschaft
```
```
1.1.3 Kenntnis der Marktposition, der
betriebsspezifischen Kontakte zu den
- jeweiligen Auftraggebern,
Auftragnehmern, Kunden, Parteien,
Patienten oder Klienten und deren
Verhalten
```
```
1.1.4 Kenntnis der für den Betrieb
- maßgeblichen Standorteinflüsse und des
Kundenverhaltens
```
```
1.1.5 Kenntnis der Rechtsform und
Grundkenntnisse über die spezifischen
- Rechtsvorschriften sowie über die sich
daraus ergebenden Aufgaben des
Lehrbetriebs
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und
Umweltschutz
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen
sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit
```
```
1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,
Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der
aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.2.5 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und
Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und
Reststoffen
```
```
1.2.6 Kenntnis und
Anwendung der
betrieblichen - -
Vorschriften
über Hygiene und
Brandverhütung
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben,
Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen
Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen
einschlägigen Unternehmen
```
```
2.1.2 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.3 Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken,
Karteien und Akten
```
```
2.1.4 Auswerten von betriebsspezifischen
- Statistiken und Berichten und
entscheidungsorientierte Bewertung der
Ergebnisse
```
```
2.2 Organisation und Qualität
```
```
2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und
Kommunikationsmittel
```
```
2.2.2 Kenntnis der Risken,
die sich aus dem
Arbeitsumfeld
- - ergeben, deren
Versicherungsmöglich-
keiten sowie
Verhalten im
Schadensfall
```
```
2.2.3 Kenntnis der Mitwirken beim
betriebsüblichen Behandeln von
Behandlung und Reklamationen
- des Verhaltens oder Beschwerden
bei Reklamationen
oder Beschwerden
```
```
2.2.4 Grundkenntnisse über das
- Leistungsangebot von Bahn, Post, anderen
Verkehrsträgern und
Kommunikationseinrichtungen
```
```
2.2.5 Administration und Organisation von Terminen und/oder
Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen
und Besprechungen
```
```
2.2.6 Grundkenntnisse
des Kenntnis des betriebsüblichen
Qualitätswesens Qualitätsmanagements
```
```
2.2.7 Kenntnis über Arbeitsorganisation
und Arbeitsgestaltung -
```
```
2.3 Kommunikation
```
```
2.3.1 Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben,
Schreiben von Standardbriefen
```
```
2.3.2 Arbeiten mit Formularen und Vordrucken
```
```
2.3.3 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und
fremdsprachig)
```
```
2.3.4 Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und
fremdsprachig)
```
```
2.3.5 Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte
Kommunikation
```
```
2.3.6 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber
Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten
oder Lieferanten
```
```
2.3.7 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein-
und -ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur
```
```
2.3.8 Kenntnis der facheinschlägigen
- fremdsprachigen Fachausdrücke
```
```
2.3.9 Grundkenntnisse Kenntnis der
über die branchen- und
branchen- und betriebsüblichen
betriebsüblichen Mittel und
- Mittel und Möglichkeiten von
Möglichkeiten von Marketing, Werbung
Marketing, und Öffentlichkeits-
Werbung und arbeit
Öffentlichkeits-
arbeit
```
```
2.3.10 Mitwirken bei der Betreuung und Beratung
- von Kunden, Klienten, Patienten oder
Parteien
```
```
2.4 EDV
```
```
2.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis der
über die Struktur der
Struktur der betrieblichen EDV
betrieblichen (Anwendung und
EDV (Anwendung Aufgabe der EDV
und Aufgabe der in der Betriebs-
EDV in der organisation, wie -
Betriebsorgani- Textverarbeitung,
sation, wie Kalkulation,
Textverarbeitung, Bestellwesen,
Kalkulation, Buchhaltung und
Bestellwesen, Lagerhaltung)
Buchhaltung und
Lagerhaltung)
```
```
2.4.2 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen
- Einrichtungen der EDV (Hardware,
Software und Betriebssysteme)
```
```
2.4.3 Durchführen arbeitsplatzspezifischer
EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung,
- Kalkulation, Internet, E-Mail,
Buchhaltung, Terminüberwachung und
Ablage)
```
```
2.4.4 Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer
arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV
```
```
2.4.5 Grundkenntnisse über den Datenschutz
```
```
2.4.6 Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien
```
```
3 Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren,
Dienstleistungen)
```
```
3.1 Beschaffung
```
```
3.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der
über die branchen- und
branchen- und betriebs-
betriebs- spezifischen
spezifischen Beschaffungsmög- -
Beschaffungsmög- lichkeiten und
lichkeiten und der
über die organisatorischen
Ermittlung des Durchführung der
Bedarfs Beschaffung
```
```
3.1.2 Mitwirken bei der
- - Ermittlung des
Bedarfs
```
```
3.1.3 Vorbereitung von
- und Mitwirken bei Durchführen von
Bestellungen Bestellungen
```
```
3.1.4 Einholen, Bearbeiten und Prüfen von
- Angeboten, Prüfen von
Auftragsbestätigungen
```
```
3.1.5 Überwachen der Maßnahmen bei
- Liefertermine Lieferverzug
```
```
3.2 Anbot
```
```
3.2.1 Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte,
Dienstleistungen)
```
```
3.2.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung,
Normen und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen
für die betriebliche Leistung
```
```
3.2.3 Mitwirken bei der Erstellung von Anboten
- und/oder Informationen über die
betrieblichen Leistungen
```
```
4 Betriebliches Rechnungswesen
```
```
4.1 Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
4.1.1 Grundkenntnisse über die betrieblichen
- Kosten, deren Beeinflussbarkeit und
deren Auswirkung auf die Rentabilität
und/oder Effizienz
```
```
4.1.2 Grundkenntnisse
über die
- Kostenrechnung, -
Kalkulation
und/oder
Budgeterstellung
```
```
4.1.3 Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten
- und/oder Budgeterstellung
```
```
4.2 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung
```
```
4.2.1 Grundkenntnisse über die
- betriebsspezifischen Steuern und Abgaben
```
```
4.2.2 Grundkenntnisse über die Information der
- Lohn- und Gehaltsverrechnung
```
```
4.3 Rechnungswesen
```
```
4.3.1 Grundkenntnisse
über Aufgaben und Kenntnis der Aufgaben und Funktion
Funktion des des betrieblichen Rechnungswesens
betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
4.3.2 Grundkenntnisse Kenntnis der
über rechnergestützten
- rechnergestützte Abläufe im
Abläufe im betrieblichen
betrieblichen Rechnungswesen
Rechnungswesen
```
```
4.3.3 Grundkenntnisse über Bedeutung und
- Aufgabe der Inventur und
Bestandsaufnahme
```
```
4.3.4 Mitarbeit bei der Inventur oder
- Bestandsaufnahme
```
```
4.3.5 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,
Prüfen und Kontrollieren von Daten
```
```
4.3.6 Vorbereiten von Unterlagen für die Verrechnung
```
```
4.4 Zahlungsverkehr
```
```
4.4.1 Grundkenntnisse
über den Kenntnis des betriebsspezifischen
Zahlungsverkehr Zahlungsverkehrs mit Lieferanten,
mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld-
Kunden, Behörden, und Kreditinstituten
Post, Geld- und
Kreditinstituten
```
```
4.4.2 Grundkenntnisse
über Kassaführung Kenntnis der Kassaführung
und Kassabuch
```
```
4.4.3 Mitwirken beim
- - Zahlungsverkehr
```
```
4.4.4 Kenntnis des
betriebsüblichen
- - Verfahrens bei
Zahlungsverzug,
Mahnwesen
```
```
4.5 Buchführung
```
```
4.5.1 Grundkenntnisse
über die
betriebliche
Buchführung und - -
die betrieblichen
Buchungs-
unterlagen
```
```
4.5.2 Grundkenntnisse
über Buchungen
und Kontierungen; Betriebliche Buchungsarbeiten und
Durchführen Erstellen von Auswertungen und
einfacher, Statistiken
einschlägiger
Arbeiten
```
```
4.5.3 - Kenntnis des Einheitskontenrahmens
```
```
```
Erweiterte Grundkenntnisse
```
(S 1 Erweiterte Grundkenntnisse)
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
5.1 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der
(4.1) Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und
Einwände der Kunden berücksichtigen
```
```
5.2 Kenntnis über wichtige Vereinbarungen im
(5.1) Zusammenhang mit der Beschaffung, wie
- Einkaufskonditionen, Liefer- und
Zahlungsbedingungen
```
```
5.3 Grundkenntnisse über die
(5.2) - betriebsspezifischen einkaufsbezogenen,
rechtlichen Bestimmungen
```
```
5.4 Kenntnis der verschiedenen Transportarten und deren
(5.4) technischer Bedingungen
```
```
5.5 Mitwirken bei der Bestätigung und
(5.5) - Abwicklung von Aufträgen
```
```
5.6 Grundkenntnisse
(5.6) über die
betriebs-
spezifischen - -
verkaufs-
bezogenen,
rechtlichen
Bestimmungen
```
```
5.7 Kenntnis branchen- und
(5.8) betriebsspezifischer Möglichkeiten der
- Beschaffung von Transportleistungen,
Lagerleistungen und speditioneller
Nebenleistungen; Kenntnis über deren
organisatorische Durchführung
```
```
5.8 Kenntnis der
(6.1) betriebsspezifischen
Kostenrechnung und
Kalkulation
```
```
5.9 Kenntnis über Mitwirken an der
(6.5) die laufende laufenden
Kontrolle der Kontrolle der
Wirtschaftlichkeit Wirtschaftlichkeit
der betrieblichen der betrieblichen
Leistung Leistung
```
```
5.10 - Grundkenntnisse über das Controlling
(6.6)
```
```
5.11 - Fakturieren
(6.8)
```
```
```
Besondere Leistungen des Betriebes
```
(S 5 Besondere Leistungen des Betriebes)
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
6.1 Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen
(1.6) Verkehrswege
```
```
6.2 Kenntnis der betriebsspezifischen Abwicklung des
(4.1) Verkaufs der Speditionsleistungen
```
```
6.3 - Frachtberechnung für die vom Betrieb
(4.6) eingesetzten Verkehrsträger
```
```
6.4
(4.7) Handhabung der Tarife und Kenntnis des Tarifwesens
```
```
6.5 Mitarbeit beim Abschluss und bei der
(4.8) Abrechnung von branchenspezifischen
- Versicherungen (Transportversicherung,
Lagerversicherung,
Haftpflichtversicherung,
Frachtführerversicherung)
```
```
6.6 Grundkenntnisse über die
(5.1) wichtigsten einschlägigen
Bestimmungen des Handelsrechts, -
Gewerberechts, Verkehrsrechts,
Transportrechts und
Versicherungsrechts
```
```
6.7 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen
(5.2) Vorschriften des Zollrechts,
- Außenhandelsrechts und Arbeitsrechts
einschließlich der dazugehörigen
Warenkunde
```
```
6.8 Grundkenntnisse
(5.3) über die
Allgemeinen
Österreichischen Kenntnis der Allgemeinen
Spediteur- Österreichischen Spediteurbedingungen
bedingungen (AÖSp) und der
(AÖSp) und über Speditionsversicherung (SVS)
die Speditions-
versicherung
(SVS)
```
```
6.9 Kenntnis der wichtigsten Liefer- und
(5.4) Zahlungsklauseln im Handelsverkehr in
- Bezug auf die Warenlieferung und auf die
Abwicklung von Beförderungsgeschäften
```
```
```
Lagerwirtschaft/Lagerhaltung
```
(S 10 Lagerwirtschaft/Lagerhaltung)
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
7.1 Kenntnis des Lagerlogistikkonzeptes,
(1.1) der Lagerorganisation und des -
Warenflusses im Betrieb
```
```
7.2 Grundkenntnisse
(1.2) über die
- Zusammenhänge im -
überbetrieblichen
Warenfluss
```
```
7.3 Kenntnis über und Mitarbeit bei der
(1.3) - Entwicklung von Lagerlogistikkonzepten
```
```
7.4 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen
(1.5) Lagerungsvorschriften
```
```
7.5 Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen bei
(1.6) eingegangenen Waren
```
```
7.6 Grundkenntnisse Kenntnis der
(1.7) über Waren-, Verwaltung und
Beleg- und Kontrolle von -
Wertefluss Lagerbeständen
```
```
7.7 Mitwirken bei der Verwaltung und
(1.8) Kontrolle von Lagerbeständen, Ermittlung
- des Lagerbedarfes und Überwachung des
Lagerbestandes, unter Verwendung
betrieblicher EDV-Systeme
```
```
7.8 Grundkenntnisse
(1.12) über die
betriebliche
Lagerorganisation - -
und die
sachgemäße
Lagerung von
Gütern
```
```
7.9 Kenntnis der einschlägigen Vorschriften
(1.13) - über Lagerung, Handhabung und Transport
von gefährlichen Gütern
```
```
7.10 Grundkenntnisse
(1.14) über die Handhabung
von temperatur-
- - empfindlichen Gütern
bei Lagerung und
Transport
```
```
7.11 Grundkenntnisse über die Handhabung
(1.16) von Gütern und deren Lademittel bei
Lagerung und Transport -
einschließlich der dazugehörigen
Warenkunde
```
```
7.12 Grundkenntnisse
(1.17) über besondere
Beförderungsarten
und -bedingungen
- (zB Möbel- und -
Umzugstransport,
Kunsttransport,
Schwertransport)
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 4. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge,
```
für jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
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RIS
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