Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2003
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 81/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 81/2004).
Die Betragsgrenze für das Jahr 2003 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2003 festzusetzen ist, beträgt 1,331 Millionen Euro.
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