Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Halbanschlussstelle „Siezenheim“ im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert ebenfalls durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet:

Die Halbanschlussstelle “Siezenheim” der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen km 294,454 und km 294,851 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (“Siezenh-VO_EP02/175LP01A.dwg” im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des unter Zahl 315.501/16-III/6/02 protokollierten Einreichprojektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 315.501/2-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie in den Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

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