Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung derKESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnungausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragsteuerabzug beiAuslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2003)Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Verordnung zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer beim Kapitalertragsteuerabzug bei Auslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2003) erlassen und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen geändert wird
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuer vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 92/2012.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.
Artikel I
§ 1. (1) Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug (§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
(2) Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.
§ 2. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 findet § 1 Abs. 2 insoweit Anwendung, als die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge eines anderen Kapitalanlegefonds bestehen. Solche, dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.
§ 3. Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 unterbleibt, wenn
die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden, oder
der Empfänger
erklärt, dass die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung) und
eine Erklärung vorlegt, dass die Kapitalerträge gemäß § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 steuerbefreit sind und
eine Gleichschrift unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zuleitet.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.
§ 5. (1) Diese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2003 zugehen, soweit in Abs. 2 keine gegenteilige Regelung getroffen ist.
(2) § 1 Abs. 2, § 2 erster Satz und § 3 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 fließen.
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